Personenbezogene Daten im Vergabeverfahren

Aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers
Titeldaten
  • Thiele, Robert
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2019
    S.18-22
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Aufsatz

Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Schutz personenbezogener Daten im Vergabeverfahren unter besonderer Betonung der Rechtfertigungstatbestände zur Verarbeitung jener unter Geltung der DSGVO auseinander. Kritisch äußert sich der Autor im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Rechtfertigungstatbestände „Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ (Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO) und „Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen“ (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Vergabeverfahren. Auch die weit verbreitete Rechtfertigung über die „Einwilligung“ gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO wird kritisch betrachtet. Weiter geht der Autor auf das mögliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 e) DSVGO ein. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, notwendig ist. Eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsmittelverwendung und die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs könnten eine solche Aufgabe darstellen und mithin die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vergabeverfahren rechtfertigen. Die Datenverarbeitung könnte auch über Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO und Verweis auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses gerechtfertigt werden. Allerdings gibt der Autor zu Bedenken, dass die datenschutzbezogenen Interessen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen den Interessen der Behörde an der Datenverarbeitung überwiegen könnten. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung sei hiermit folglich nicht möglich. Allerdings verweist der Autor darauf, dass insbesondere Fördermittelempfänger, welche durch Nebenbestimmungen zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet werden, diese Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung nutzen könnten. Denn mangels gesetzlicher Grundlage könnten sie weder den Rechtfertigungstatbestand „Aufgabe im öffentlichen Interesse“ noch den der „gesetzlichen Verpflichtung“ nutzen. Im Anschluss geht der Autor auf die Informationspflichten in den Artikeln 13 und 14 DSGVO und auf Grundsätze für die Datenverarbeitung sowie die Rechte der Betroffenen ein.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin