Überblick zu den Rahmenbedingungen binnenmarktrelevanter Vergaben

Titeldaten
  • Baudis, Ricarda
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2019
    S.589-597
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Aufsatz

Abstract
Die Autorin geht nach einer Einführung in die Thematik zunächst der Frage nach, wer die Anforderungen bei der Binnenmarktrelevanz einzuhalten hat. Nach der Darstellung des zu dieser Frage bestehenden Meinungstands in der Literatur, stellt sie unter Verweis auf Art. 106 AEUV fest, dass die unionsrechtlichen Anforderungen bei binnenmarktrelevanten Vergaben nicht nur öffentliche Auftraggeber, sondern auch für juristische Personen des Privatrechts relevant sein können. An den Beispielen der ANBest-EU Bbg und den ANBest-P Bbg weist die Autorin darauf hin, dass die Binnenmarktrelevanz auch im Fördermittelbereich Bedeutung erlangen kann. Im Anschluss legt die Autorin anhand der Urteile des EuGH vom 16.04.2015 (C-278/14) und 06.10.2016 (C-318/15) dar, wann im Allgemeinen eine Binnenmarktrelevanz vorliegt. Im Speziellen verweist die Autorin auf das Merkblatt „Vergabebestimmungen der Investitionsbank des Landes Brandenburgs“, wonach eine Binnenmarktrelevanz anhand des Überschreitens bestimmter Schwellenwerte festgestellt wird. Im Rahmen der Frage, welche Bindungen und Anforderungen sich aus der Binnenmarktrelevanz einer Auftragsvergabe ergeben, geht die Autorin zunächst auf Ziffer 1.3 der Mitteilung der EU-Kommission (Abl. 2006, C 179, S. 2) ein, verweist jedoch darauf, dass diese nicht rechtsverbindlich ist. Anschließend stellt sie sich die Frage, ob bei Bestehen einer Binnenmarktrelevanz eine Vorabinformation notwendig sei. Unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.12.2017 (Az.: 27 U 25/17) bejaht sie diese Frage. Abschließend zeigt die Autorin die Konsequenzen bei Verstößen gegen die unionsrechtlichen Vorgaben bei binnenmarktrelevanten Auftragsvergaben auf und geht dabei auch auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein. Im Rahmen der Zusammenfassung kommt sie zu dem Schluss, dass das Thema Binnenmarktrelevanz weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit birgt.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin