Trotz Bereichsausnahme: Für Rettungsdienstvergaben weiterhin der Vergaberechtsweg aufgrund Landesrecht eröffnet?

Titeldaten
  • Bühs, Jacob M.
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 19/2019
    S.1410-1413
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB, Art. 13 BayRDG, § 5 I NRettDG, § 13 NRWRettG, Art. 10 lit. h) RL2014/24/EU

OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019 – 13 Verg 4/19, VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621, OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2019 – 13 ME 164/19, EuGH, C-465/17, EuZW 2019, 427 = NZBau 2019, 314, VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621, VG Düsseldorf, NZBau 2017, 59, BGHZ 179, 84 = NVwZ 2009, 605, BGH, NZBau 2012, 248, OLG Düsseldorf, Vorlagebeschl., NZBau 2017, 761

Abstract
Anlässlich neuer einschlägiger Gerichtsentscheidungen befasst sich der Autor mit der Frage, welche Bedeutung das jeweilige Landesrecht auf die Bereichsausnahme Rettungsdienst hat. Einleitend werden die problematischen Punkte umrissen und der Meinungsstand umfassend dargestellt. Ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom März 2019 (EuGH, C-465/17), dass die Gefahrenabwehr Rettungs-dienstleistungen erfasst, zeigt der Autor die weiterhin ungeklärten Probleme eingehend auf. So sei etwa ungeklärt, ob hierunter auch die in Deutschland anerkannten Hilfsorganisationen fallen. Ferner widmet er sich der Frage, wie mit dem Fall umzugehen ist, dass sich eine entsprechende Ausschreibung nicht nur an gemeinnützige Organisationen richtet. Der Autor bezieht hierzu selbst Position und vertritt überzeugend die Ansicht, dass der Gesetzeswortlaut „erbracht werden“ als „erbringen sollen“, also auf die Zukunft gerichtet zu verstehen ist. Der Einfluss des jeweiligen Landesrechts auf die diskutierten Fragen wird dargestellt. Der Autor betont hierbei die Wichtigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Schließlich gibt der Autor einen Ausblick auf die weiteren Entwicklungen und legt dabei den Fokus auf das Verhalten des Vergabesenats des OLG Düsseldorf sowie der Landesgesetzgeber.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover