Rabattvereinbarungen für parenterale Zubereitungen nach AMVSG und GSAV – Zulässigkeit und Grenzen

Titeldaten
  • Stallberg, Christian
  • PharmR - Pharma Recht
  • Heft 9/2019
    S.440-445
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Aufsatz

§ 130a Abs. 8a SGB V

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Auswirkungen sich durch das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AMVSG) für Rabattvereinbarungen über parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie ergeben. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die durch das AMVSG zum 13.05.2017 erfolgte Streichung der bisherigen exklusiven Versorgungsverträge über die parenteralen Zubereitungen und die neu geschaffene Vorschrift des § 130a Abs. 8a SGB V. Die Auseinandersetzung mit § 130a Abs. 8a SGB V erfolgt in zwei Schritten. Auf erster Stufe erläutert der Autor den normativen Regelungsgehalt des § 130a Abs. 8a SGB V und geht hier vor allem auf die Frage ein, ob bzw. inwieweit sich durch die Vorschrift Auswirkungen auf die Handlungsbefugnisse der Krankenkassen ergeben. Hierbei untersucht er, ob es sich bei der Regelung um eine „Kompetenznorm“, eine „Klarstellungsnorm“ oder um eine „Kompetenzschranke“ handelt und kommt zu dem Schluss, dass es sich um eine Kompetenzschranke handele, die ausschließlich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Kompetenz zum Abschluss der Rabattvereinbarungen zuspricht. Auf der zweiten Stufe setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, welche Rechtsfolgen sich durch die neue Norm ergeben. So sei zum einen klargestellt, dass Rabattvereinbarungen über parenterale Zubereitungen ausschließlich durch die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam abgeschlossen werden dürften. In der Folge sei der Abschluss derartiger Vereinbarungen durch Einzelkassen rechtswidrig, allerdings müsse geklärt werden, welche Folgen diese Rechtswidrigkeit auf bereits bestehende und auch auf nach dem 13.05.2017 geschlossene Vereinbarungen habe. Nach Ansicht des Autors läge ein qualifizierter Rechtsverstoß vor, der gemäß § 134 BGB zur ex tunc-Nichtigkeit neuer und wohl auch alter Vereinbarungen führen würde, sodass die gewährten Rabatte in beiden Fällen rückabgewickelt werden müssten. In jedem Fall sieht der Autor die Krankenkassen zur nächstmöglichen Kündigung rechtswidrig gewordener Altverträge verpflichtet. Abschließend geht der Autor der Frage nach, ob sich für die Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Rechtsträger spezielle Pflichten für die inhaltliche Gestaltung von Rabattvereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit so genannten „Doppelrabatten“ ergeben. Der Autor sieht das Verlangen von Krankenkassen, dass die Rabatte durch das pharmazeutische Unternehmen nicht nur ihnen, sondern auch Apotheken einzuräumen sind, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, da insoweit ein Ermessensfehlgebrauch der Krankenkassen im Raum stehe.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München