Zu den Sorgfaltspflichten der Bieter beim Umgang mit Vergabeplattformen
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 5/2019
S.26-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 10 VgV
Beschluss vom 11.12.2018, VgK-50/2018; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.3.2017, 15 Verg 2/17
Abstract
In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit Übermittlungsfehlern bei der Nutzung von Vergabeplattformen. Gemäß § 10 VgV muss der Auftraggeber unter anderem gewährleisten, dass von ihm im Vergabeverfahren verwendete elektronische Mittel keinen vorfristigen Zugriff auf empfangene Daten ermöglichen. Die VK Lüneburg (Beschluss v. 11.12.2018, VgK-50/2018)) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Bieter versehentlich den Teilnahmeantrag über die falsche Eingabemaske unverschlüsselt übermittelte. Nach Auffassung der Vergabekammer komme es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob eine vorfristige Kenntnis vom Inhalt des Angebots möglich gewesen sei. Aufgrund der Formenstrenge des Vergabeverfahrens sei der Auftraggeber verpflichtet, ein solches Angebot ohne die Ausübung von Ermessen auszuschließen. Auch eine Übermittlung per Email, selbst wenn sie auf anraten des Auftraggebers erfolge, führe zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.3.2017, 15 Verg 2/17)). Auf ein Verschulden der Vergabestelle, also die rechtsirrige Auskunft, komme es nicht an. Der Autor rät daher, für den Fall, dass die verschlüsselte elektronische Übermittlung scheitert, diesen Umstand umgehend per Telefax zu rügen. Auf keinen Fall solle das Angebot unverschlüsselt übermittelt werden.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)