Titeldaten
- Reimann, Wibke
- EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
-
Heft 4/2019
S.121-126
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 46 EnWG, § 47 EnWG, § 19 GWB, § 20 GWB, § 111 EnWG, § 134 BGB, § 1 GWB, § 14 GWB, § 130a SGB V
OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.4.2017, 6 U 151/16 Kart, OLG Naumburg, Urteil vom 21.9.2018, 7 U 33/17, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.2.2018, 11 W 2/18 (Kart), BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12 –, BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12 –, BGH, Beschluss vom 03. Juni 2014 – EnVR 10/13 –, NVwZ 2014, 1600-1607, BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 17/08 –, VergabeR 2008, 787-791, BVerfG NJW 2006, 3701, KG Berlin, Urteil vom 25.10.2018, 2 U 18/18
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich mit der streitigen Rechtsfrage, wie weit die Präklusionswirkung des § 47 EnWG reicht. Sie leitet den Beitrag mit einer Darstellung der Rechtslage vor der Reform der §§ 46 ff. EnWG im Jahre 2017 ein. Zudem beleuchtet sie die rechtspolitischen Ziele der damaligen Regierung, mehr Rechtssicherheit in den Konzessionsverfahren nach EnWG zu schaffen. Die Regelungssystematik des § 47 EnWG wird eingehend dargestellt und analysiert. Dabei wird herausgearbeitet, dass § 47 Abs. 6 EnWG, abweichend von der Rechtslage im Vergaberecht (§ 169 Abs. 1 GWB), den Gemeinden nicht verbietet, den Zuschlag bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu erteilen. Sodann arbeitet die Autorin heraus, dass die Präklusionswirkung des § 47 EnWG auch für die spätere Netzherausgabeklage gelten muss. Dabei entkräftet sie weitgehend die Hauptargumente der Gegenmeinung und bezieht die obergerichtliche Rechtsprechung sowie Vergleiche mit dem Kartellvergaberecht in ihre Argumentation mit ein. Schließlich wird aufgezeigt, dass eine solche Präklusionswirkung weder eine unzulässige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten, noch einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Altkonzessionärs bedeutet. Die Autorin schließt mit dem Appell an den Gesetzgeber, für Klarheit zu sorgen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover