Gemeinnützige Rettungsdienste und das Urteil „Falck“ des EuGH

Titeldaten
  • Cranshaw, Friedrich
  • npoR - Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen‎
  • Heft 6/2019
    S.246-247
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 267 AEUV, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.06.2017, VII-Verg 34/16

Abstract
Der Autor bespricht die „Falck"-Entscheidung des EuGH, welche sich mit der Bereichsausnahme für Rettungsdienste beschäftigt. Nach einführender Betrachtung des "Markts" für Rettungsdienstleistungen wird die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für den Bereich des Rettungsdienstwesens und des Katastrophenhilfeschutzes vertieft. Neben einer Darstellung der Reformpläne, die ggf. auch für die Vergabe relevant sein könnten, werden die derzeitigen Ausbildungsstrukturen thematisiert. Sodann werden die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf und das „Falck"-Urteil des EuGH vorgestellt. Aus dem Urteil leitet der Autor eine eintretende Entspannung für gemeinnützige Hilfsorganisationen ab, da eine europaweite Ausschreibung für Notfalldienste und qualifizierten Krankentransport nicht erforderlich sei. Der vom EuGH konkretisierte Begriff der „Gemeinnützigkeit" harmoniere im Hinblick auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht mit § 52 AO. Die gewährten Steuervorteile seien nach dem BFH auch mit dem Beihilferecht vereinbar. Im Rahmen des qualifizierten Krankentransports sei eine Prognose geboten, ob sich der Gesundheitszustand des Patienten während des Transports verschlechtern könne. Soweit der Landesgesetzgeber die Bereichsausnahme nicht nutze, gehe das „Falck"-Urteil ins Leere. Die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Leistungen das Vergaberecht jedenfalls zu beachten ist, sei weiterhin offen. Wie weit künftig die vergaberechtlichen Privilegien der „Dienste ohne Gewinnerzielungsabsicht“ reichen, bleibe abzuwarten.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover