Vergleichbarkeit von Referenzobjekten gem. § 75 Abs. 5 S. 3 VgV – Ein „zahnloser Tiger“? (Anmerkung zum Beschluss der VK Schleswig-Holstein v. 02.03.2018 – VK-SH 02/18)

Titeldaten
  • Waller, Marten
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2019
    S.771-772
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 75 Abs. 5 Satz 3 VgV, § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, § 99 Abs. 4 GWB

VK Schleswig-Holstein Beschluss v. 02.03.2018 – VK-SH 02/18

Abstract
Der Autor setzt sich mit der Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein zur Vergleichbarkeit von Referenzprojekten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen auseinander. Hierzu stellt er in einem ersten Schritt die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Grundlage der § 46 Abs. 3 Nr. 1 und § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV dar. In einem zweiten Schritt fasst er die Entscheidung der Vergabekammer zusammen und stellt die relevanten Aspekte dar. So hat sich die Vergabekammer zum einen mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Studentenwerk öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist. Sie ist in dem konkreten Fall zu der Entscheidung gelangt, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 GWB erfüllt seien, da das betroffene Projekt mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert wurde. In Bezug auf die Frage, ob die Forderung von Referenzen über die Planung von „Studentenwohnheimen mit mindestens 100 Wohneinheiten“ zulässig war, kam die Vergabekammer zu dem Schluss, dass vorliegend Referenzen aus derselben Nutzungsart gefordert werden durften. Dies werde von § 75 Abs. 5. Satz 3 VgV nicht explizit, sondern nur „in der Regel ausgeschlossen“, sodass die streitgegenständliche Forderung gerechtfertigt sei, wenn der Auftraggeber zusätzliche Umstände für die Beschränkung der Vergleichbarkeit der Referenzen anführen könne. Die vom Auftraggeber in diesem Zusammenhang angeführten „studentenwohnheimspezifischen Nutzungsanforderungen“, die die Einfachheit der Reinigung, Heiz- und Belüftungskonzepte der Apartments oder die kommunikative Gestaltung der Gemeinschaftsräume betreffen könnten, würden die Begrenzung der als vergleichbar zugelassenen Referenzen rechtfertigen. Mit der Entscheidung der Vergabekammer setzt sich der Autor sodann kritisch auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese weder dem Sinn und Zweck der Norm noch dem Willen des Gesetzgebers entspreche und darüber hinaus auch nachteilige Folgen für den Wettbewerb haben werde.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München