Die praktische Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen

Titeldaten
  • Csaki, Alexander ; Winkelmann, Fin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2019
    S.758-662
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Aufsatz

Abstract
Zunächst skizzieren die Verfasser die wesentlichen Aussagen des EuGH Urteils vom 19.12.2018 – C-216/17 (Autorità). Der EuGH hatte darin zur alten Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG entschieden, dass in Rahmenvereinbarungen zwingend eine Höchstmenge der abrufbaren Leistungen festzulegen ist. Anschließend stellen sie die Entscheidung der VK Bund vom 19.07.2019 – VK 1-39/19 in einer kurzen Besprechung vor. Die VK Bund hatte darin eine Übertragbarkeit des oben genannte EuGH-Urteils auf die aktuelle Rechtslage der Richtlinie 2014/24/EU verneint. Die Verfasser arbeiten heraus, dass sich die VK Bund in ihrer Begründung nur auf die von der alten Rechtslage abweichenden Bekanntmachungsregeln nach der neuen Vergaberichtlinie stützt und die andere wesentliche Argumentation des EuGH hinsichtlich der gleich geblieben Regelungen zur Schätzung der Auftragswerte außer Betracht lässt. Sodann untersuchen die Verfasser, ob sich die EuGH-Entscheidung auch auf die Sektorenverordnung übertragen lässt. Anschließend gehen sie der Frage nach, wie die Anforderungen des EuGH sich nun in der Praxis umsetzen lassen. Eine korrekte Auftragswertschätzung sei hierfür die richtige Grundlage. Sicherheitszuschläge könnten nur in Ausnahmefällen erfolgen und die Gründe müssten begründet und dokumentiert werden. Auch auf „circa“-Angaben solle verzichtet werden, da diese im Kontext zu § 132 GWB Unsicherheiten schaffen würden. Unklarheiten hinsichtlich des tatsächlichen Beschaffungsbedarfs könnten mit den klassischen Mitteln wie Optionen oder eindeutigen Vertragsänderungsklauseln begegnet werden. Darüber hinaus weisen sie auf das Model der Open-House-Verträge als Beschaffungsmöglichkeit hin. In ihrem abschließenden Fazit kommen sie zu dem Ergebnis, dass das EuGH-Urteil vom 19.12.2018 – C-216/17 (Autorità) auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar und auch auf Sektorenaufträge anwendbar ist. Der Entscheidung der VK Bund vom 19.07.2019 – VK 1-39/19 stimmen sie nicht zu.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin