Titeldaten
- Meyer-Hetling, Astrid ; Spengler, Alba
- EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
-
Heft 11/2019
S.399-403
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 46 EnWG, § 47 EnWG, § 256 II ZPO
OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016 – 13 U 141/15 (Kart), LG Dortmund, Urteil vom 24. Juli 2019 – 10 O 52/17 (EnW), LG Hannover, Urteil vom 22.10.2015 – 25 O 42/15, BGH, Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und 66/12 – Stromnetz Heiligenhafen und Berkenthin, OLG Brandenburg, Urteil vom 22.8.2017 – 6 U 1/17 Kart, KG Berlin, Urteil vom 25.10.2018 – 2 U 18/18 EnWG
Abstract
Die Autorinnen stellen ein Urteil des LG Dortmund (vom 24.07.2019, Az.: 10 O 52/17 (EnW)) vor.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Netzherausgabe nach Durchführung eines
Konzessionierungsverfahrens (Strom) gem. §§ 46 ff. EnWG. Das Verfahren war nach alter Rechtslage vor
der Gesetzesnovelle (2017) zu beurteilen. Das LG hat die auf Feststellung der Wirksamkeit des
Konzessionsvertrags gerichtete Zwischenfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Autorinnen
gehen zunächst auf die weit in die Vergangenheit zurückreichende (prozessuale) Vorgeschichte des
Rechtsstreits ein. Von besonderem Interesse ist das Urteil des LG Dortmund, da es einem im Jahr 2016 (im
einstweiligen Rechtsschutz) zum selben Konzessionierungsverfahren ergangenen Urteil des OLG Celle
(Urteil vom 17.03.2016 – 13 U 141/15 (Kart)) widerspricht. Das Urteil das OLG Celle wurde bisher als
Grundsatzentscheidung angesehen. Die Autorinnen gehen kritisch auf die wesentlichen Punkte ein, in
denen das LG Dortmund dem OLG Celle widerspricht. So treten sie der Ansicht des LG entgegen, dass die
Frage der Wirksamkeit des Konzessionsvertrags bereits im Wege einer Zwischenfeststellungsklage geklärt
werden kann. Inhaltlich beanstandet das LG unter anderem die konkrete Ausgestaltung der relativen
Bewertungsmethode sowie des Kriteriums „Versorgungssicherheit“. Auch dem treten die Autorinnen
entschieden entgegen. Gleiches gilt für die Ausführungen des LG zur Darlegungs- und Beweislast. Auch
die Ansicht des LG Dortmund, nicht an das rechtskräftige Urteil des OLG Celle gebunden zu sein, kritisieren
die Autorinnen mit überzeugenden Argumenten. Der Beitrag liefert insgesamt einen guten Überblick über
die wesentlichen Aspekte des Urteils.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Netzherausgabe nach Durchführung eines
Konzessionierungsverfahrens (Strom) gem. §§ 46 ff. EnWG. Das Verfahren war nach alter Rechtslage vor
der Gesetzesnovelle (2017) zu beurteilen. Das LG hat die auf Feststellung der Wirksamkeit des
Konzessionsvertrags gerichtete Zwischenfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Autorinnen
gehen zunächst auf die weit in die Vergangenheit zurückreichende (prozessuale) Vorgeschichte des
Rechtsstreits ein. Von besonderem Interesse ist das Urteil des LG Dortmund, da es einem im Jahr 2016 (im
einstweiligen Rechtsschutz) zum selben Konzessionierungsverfahren ergangenen Urteil des OLG Celle
(Urteil vom 17.03.2016 – 13 U 141/15 (Kart)) widerspricht. Das Urteil das OLG Celle wurde bisher als
Grundsatzentscheidung angesehen. Die Autorinnen gehen kritisch auf die wesentlichen Punkte ein, in
denen das LG Dortmund dem OLG Celle widerspricht. So treten sie der Ansicht des LG entgegen, dass die
Frage der Wirksamkeit des Konzessionsvertrags bereits im Wege einer Zwischenfeststellungsklage geklärt
werden kann. Inhaltlich beanstandet das LG unter anderem die konkrete Ausgestaltung der relativen
Bewertungsmethode sowie des Kriteriums „Versorgungssicherheit“. Auch dem treten die Autorinnen
entschieden entgegen. Gleiches gilt für die Ausführungen des LG zur Darlegungs- und Beweislast. Auch
die Ansicht des LG Dortmund, nicht an das rechtskräftige Urteil des OLG Celle gebunden zu sein, kritisieren
die Autorinnen mit überzeugenden Argumenten. Der Beitrag liefert insgesamt einen guten Überblick über
die wesentlichen Aspekte des Urteils.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover