Titeldaten
- Leinemann, Ralf; Gesing, Simon
- Vergabe News
-
Heft 12/2019
S.194-197
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag thematisiert die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten unterhalb der vergaberechtlichen
Schwellenwerte. Thematisiert werden eingangs der einstweilige Rechtsschutz vor den Zivilgerichten und
sodann der in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt eingeführte „Primärrechtsschutz light", der
insbesondere eine Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern und eine Wartefrist
vorsehe. Hinzu komme in Sachsen die Pflicht des Auftraggebers, von sich aus die Nachprüfungsbehörde
zu informieren, wenn er fristgerecht eingegangenen Rügen nicht abhilft. Vorabinformations- und
Wartefristen sowie Pflichten zur Information der Nachprüfungsbehörde seien auch nach den
Vergabegesetzen in Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgesehen. Vertieft wird die Frage, ob die
Entscheidung der Nachprüfungsbehörden ein Zuschlagsverbot darstellt. Geprüft wird außerdem, ob die
Nachprüfungsbehörden auch zuständig für die Überprüfung von Aufhebungen durchgeführter Verfahren
durch den Auftraggeber sind. Dem schließen sich Überlegungen an, welches das richtige Rechtsmittel
gegen Kostenentscheidungen der Nachprüfungsbehörde unterhalb der Schwellenwerte ist. Die Autoren
sprechen sich dabei für die Anfechtungsklage aus. Wenngleich die Autoren die Einführung des
„Vergaberechtsschutzes light" begrüßen, da er den unzureichenden Rechtsschutz unterhalb der
Schwellenwerte stärke, kritisieren sie, das durch die konkrete Ausgestaltung weitere Fragen aufgeworfen
würden.
Schwellenwerte. Thematisiert werden eingangs der einstweilige Rechtsschutz vor den Zivilgerichten und
sodann der in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt eingeführte „Primärrechtsschutz light", der
insbesondere eine Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern und eine Wartefrist
vorsehe. Hinzu komme in Sachsen die Pflicht des Auftraggebers, von sich aus die Nachprüfungsbehörde
zu informieren, wenn er fristgerecht eingegangenen Rügen nicht abhilft. Vorabinformations- und
Wartefristen sowie Pflichten zur Information der Nachprüfungsbehörde seien auch nach den
Vergabegesetzen in Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgesehen. Vertieft wird die Frage, ob die
Entscheidung der Nachprüfungsbehörden ein Zuschlagsverbot darstellt. Geprüft wird außerdem, ob die
Nachprüfungsbehörden auch zuständig für die Überprüfung von Aufhebungen durchgeführter Verfahren
durch den Auftraggeber sind. Dem schließen sich Überlegungen an, welches das richtige Rechtsmittel
gegen Kostenentscheidungen der Nachprüfungsbehörde unterhalb der Schwellenwerte ist. Die Autoren
sprechen sich dabei für die Anfechtungsklage aus. Wenngleich die Autoren die Einführung des
„Vergaberechtsschutzes light" begrüßen, da er den unzureichenden Rechtsschutz unterhalb der
Schwellenwerte stärke, kritisieren sie, das durch die konkrete Ausgestaltung weitere Fragen aufgeworfen
würden.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover