Zwingende Festlegung einer Höchstmenge abrufbarer Leistungen bei Rahmenvereinbarungen

Titeldaten
  • Fischer, Thomas ; Schleper, Norbert
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2019
    S.762-766
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren kommentieren das Urteil des EUGH vom 19.12.2018 zur zwingenden Festlegung einer Höchstmenge abrufbarer Leistungen bei Rahmenvereinbarungen. Dabei wird zuerst Anschaulich die Entscheidung skizziert und danach nachvollziehbar erklärt inwiefern sich die Erkenntnisse aus der Entscheidung, auf die „neue“ Rechtslage übertragen lassen. Spannend sind auch die Hinweise zur möglichen Umsetzung in nationales Recht. Festzuhalten sei, dass zumindest hinsichtlich Art. 33 II RL 2014/24/EU und § 21 II 2 VgV die Umsetzung der Rechtsauffassung bereits erfolgte. Die verbindliche Festlegung einer Höchstmenge sei jedoch umstritten. Insofern bieten die Autoren einen gelungenen Überblick über die verschiedenen Argumente. Die Autoren resümieren insofern eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf das aktuelle Recht und sehen die Flexibilität des Instruments Rahmenvereinbarung nicht übermäßig belastet.

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Frau Neele Schauer, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, der Kanzlei FPS Frankfurt/Berlin, verfasst.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin