Spezifische Technik

Auftraggeber können auch die Methode der Leistungserbringung bestimmen
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2019
    S.31-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Ausgehend von den Urteilen des EuGH vom 12.07.2018 – C-14/17 und vom 25.10.2018 – C-413/17 geht
der Verfasser der Frage nach, wie der Begriff der „Technischen Spezifikationen“ zu verstehen ist. Aufgrund
der EuGH Rechtsprechung müsse das Verständnis sehr weit sein, was jedoch dazu führe, dass der Bieter
das Recht, abweichendes (vergleichbares) anzubieten erweitere, was wiederum im Ergebnis von der
Vergabestelle überprüft werden müsse. Allerdings sei dann auch der Bieter in der Pflicht, den
Gleichwertigkeitsnachweis schon im Rahmen der Abgabe seines Angebots zu liefern, was je nach Umfang
der Abweichung unverhältnismäßig sein könne. In der Praxis könne man darauf ausweichen, die Einhaltung
der Produktionsnormen der Originalteile nicht als „Technische Spezifikation“, sondern als sog.
„Ausführungsbestimmung“ in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Dann handele es sich um ein
Leistungsversprechen, an welches der spätere Vertragspartner gebunden sei.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin