Titeldaten
- Summa, Hermann
- vpr - Vergabepraxis & -recht
-
Heft 6/2019
S.205-215
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Ausfüllen der Standardformulare auseinander und gibt
hierzu hilfreiche Hinweise. Er orientiert sich in seinem Aufsatz an der Struktur des Standardformulars und
geht dem folgend auf die einzelnen – wesentlichen – Punkte ein. Hierbei erwähnt er zum Teil
vergaberechtliche Selbstverständlichkeiten. So darf beispielsweise der Link zum Download der Unterlagen
nicht ins Nirvana verweisen oder auf die Startseite des Anbieters, von welcher aus sich der Bieter mit
erheblichem Aufwand und möglicherweise sogar mit einer Anmeldung erst durch alle aktiven
Bekanntmachungen zu den richtigen Vergabeunterlagen klicken muss. Aber gerade diese Hinweise sind
es, welche dem Beitrag eine hohe praktische Relevanz geben. Dies gilt auch für die Hinweise zu den
Eignungskriterien. An dieser Stelle bestehen eine hohe Fehleranfälligkeit und damit auch ein erheblicher
Wert der Hinweise. Die Ausführungen zur Rechtsbehelfsbelehrung dürften allerdings auch aus rechtlicher
Sicht bedeutend sein. Der Autor vertritt hier die Auffassung, dass die Angabe der Vergabekammer als
Stelle für Auskünfte falsch ist. Ebenso vertritt er die Auffassung, dass ein bloßer Hinweis auf § 160 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB nicht als ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ausreicht. Ob der Autor ein
vollständiges Zitat des § 160 Abs. 3 GWB ausreichen lässt, wird nicht erkennbar, er formuliert seinen
Vorschlag allerdings abweichend von einem bloßen Zitat. Die Relevanz ergibt sich vor allem daraus, dass
in vielen Bekanntmachungen zu beobachten ist, dass die Vergabekammer als Stelle für Auskünfte benannt
ist und darüber hinaus ausschließlich der Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB zitiert wird. Soweit hier Bedenken
gegen die Zulässigkeit bestehen, würde das eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung in Frage
stellen, was für den Auftraggeber die Gefahr heraufbeschwört, dass ein Bieter kurz vor Zuschlag
unpräkludiert ein Nachprüfungsverfahren durchführen kann. Ungeachtet dieses Risikos hat der Autor
bereits einleitend klargestellt, dass die Gefahr durch ein Nachprüfungsverfahren für einen öffentlichen
Auftraggeber vergleichsweise gering ist. Letztlich besteht nur die Gefahr der Verzögerung. Etwas anderes
gilt allerdings, wenn Fördermittel betroffen sind. Stellt sich erst nach Jahr und Tag heraus, dass die
Bekanntmachung in erheblichem Umfang fehlerhaft war, kann das zur Rückforderung von Fördermitteln
führen.
hierzu hilfreiche Hinweise. Er orientiert sich in seinem Aufsatz an der Struktur des Standardformulars und
geht dem folgend auf die einzelnen – wesentlichen – Punkte ein. Hierbei erwähnt er zum Teil
vergaberechtliche Selbstverständlichkeiten. So darf beispielsweise der Link zum Download der Unterlagen
nicht ins Nirvana verweisen oder auf die Startseite des Anbieters, von welcher aus sich der Bieter mit
erheblichem Aufwand und möglicherweise sogar mit einer Anmeldung erst durch alle aktiven
Bekanntmachungen zu den richtigen Vergabeunterlagen klicken muss. Aber gerade diese Hinweise sind
es, welche dem Beitrag eine hohe praktische Relevanz geben. Dies gilt auch für die Hinweise zu den
Eignungskriterien. An dieser Stelle bestehen eine hohe Fehleranfälligkeit und damit auch ein erheblicher
Wert der Hinweise. Die Ausführungen zur Rechtsbehelfsbelehrung dürften allerdings auch aus rechtlicher
Sicht bedeutend sein. Der Autor vertritt hier die Auffassung, dass die Angabe der Vergabekammer als
Stelle für Auskünfte falsch ist. Ebenso vertritt er die Auffassung, dass ein bloßer Hinweis auf § 160 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB nicht als ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ausreicht. Ob der Autor ein
vollständiges Zitat des § 160 Abs. 3 GWB ausreichen lässt, wird nicht erkennbar, er formuliert seinen
Vorschlag allerdings abweichend von einem bloßen Zitat. Die Relevanz ergibt sich vor allem daraus, dass
in vielen Bekanntmachungen zu beobachten ist, dass die Vergabekammer als Stelle für Auskünfte benannt
ist und darüber hinaus ausschließlich der Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB zitiert wird. Soweit hier Bedenken
gegen die Zulässigkeit bestehen, würde das eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung in Frage
stellen, was für den Auftraggeber die Gefahr heraufbeschwört, dass ein Bieter kurz vor Zuschlag
unpräkludiert ein Nachprüfungsverfahren durchführen kann. Ungeachtet dieses Risikos hat der Autor
bereits einleitend klargestellt, dass die Gefahr durch ein Nachprüfungsverfahren für einen öffentlichen
Auftraggeber vergleichsweise gering ist. Letztlich besteht nur die Gefahr der Verzögerung. Etwas anderes
gilt allerdings, wenn Fördermittel betroffen sind. Stellt sich erst nach Jahr und Tag heraus, dass die
Bekanntmachung in erheblichem Umfang fehlerhaft war, kann das zur Rückforderung von Fördermitteln
führen.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf