Titeldaten
- Büdenbender, Martin
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
-
Heft 1/2020
S.30-35
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
BGH X ZR 100/16
Abstract
Der Beitrag fasst die Entscheidung des BGH vom 19.06.2018 (X ZR 100/16) zum Ausschlussgrund des
spekulativen Angebots zusammen. Aus Sicht des Verfassers ist sie rechtsfortbildend und in
vergaberechtlicher Hinsicht und in der praktischen Handhabung problematisch. Normadressat des
Vergaberechts sei allein der öffentliche Auftraggeber. Folglich könne auch nur er sich vergaberechtswidrig
verhalten. Die Entscheidung des BGH führe wegen der offenen Konturen des geschaffenen
Ausschussgrundes zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Hat der Auftraggeber durch eine
vergaberechtswidrige Leistungsbeschreibung Spekulationsmöglichkeiten eröffnet und erkennt er, dass die
Bieter sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzen wollen, könne er die Leistungsbeschreibung korrigieren.
spekulativen Angebots zusammen. Aus Sicht des Verfassers ist sie rechtsfortbildend und in
vergaberechtlicher Hinsicht und in der praktischen Handhabung problematisch. Normadressat des
Vergaberechts sei allein der öffentliche Auftraggeber. Folglich könne auch nur er sich vergaberechtswidrig
verhalten. Die Entscheidung des BGH führe wegen der offenen Konturen des geschaffenen
Ausschussgrundes zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Hat der Auftraggeber durch eine
vergaberechtswidrige Leistungsbeschreibung Spekulationsmöglichkeiten eröffnet und erkennt er, dass die
Bieter sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzen wollen, könne er die Leistungsbeschreibung korrigieren.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München