Titeldaten
- Wagner, Christian-David
- VergabeFokus
-
Heft 6/2020
S.12-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 53 VgV, § 10 VgV, § 126b BGB
VK Südbayern, Beschluss v.29.3.2019, Z3-3-3194-1-07-03/19
Abstract
Der Beitrag beleuchtet die Formanforderungen des § 53 VgV. Die einfache Textform (§ 126b BGB) wird
vorgestellt. Einer elektronischen Signatur bedürfe es zur Einhaltung der Textform grundsätzlich nicht,
allerdings könne der Auftraggeber weitergehende Formanforderungen stellen. Die Übersendung von
Interessensbekundungen und Angeboten per E-Mail genüge im Hinblick auf die
Verschlusselungsanforderungen der §§ 53, 54 VgV nicht. Der Autor stellt weiter dar, wann die Anforderung
nach § 126b BGB, dass die Person des Erklärenden erkennbar sein muss, erfüllt ist. Eine Nennung der
natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, sei zur Erfüllung der Textform nach § 126b BGB nicht
erforderlich. Allerdings könne der Auftraggeber auch hier weitergehende Anforderungen stellen, was dann
allerdings unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse. Im Hinblick auf die nah § 126b BGB
erforderliche Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger sei empfehlenswert, die entsprechenden
Dokumente nicht ausschließlich auf einer Website zu speichern, wobei man die hierzu ergangene
Rechtsprechung allerdings auch kritisch hinterfragen könne. Für Auftraggeber zieht der Autor das Fazit,
dass insbesondere das Informationsschreiben nach § 134 GWB zusätzlich auf anderem elektronischen
Wege versendet und nicht allein über eine Website bereit gestellt werden sollte.
vorgestellt. Einer elektronischen Signatur bedürfe es zur Einhaltung der Textform grundsätzlich nicht,
allerdings könne der Auftraggeber weitergehende Formanforderungen stellen. Die Übersendung von
Interessensbekundungen und Angeboten per E-Mail genüge im Hinblick auf die
Verschlusselungsanforderungen der §§ 53, 54 VgV nicht. Der Autor stellt weiter dar, wann die Anforderung
nach § 126b BGB, dass die Person des Erklärenden erkennbar sein muss, erfüllt ist. Eine Nennung der
natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, sei zur Erfüllung der Textform nach § 126b BGB nicht
erforderlich. Allerdings könne der Auftraggeber auch hier weitergehende Anforderungen stellen, was dann
allerdings unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse. Im Hinblick auf die nah § 126b BGB
erforderliche Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger sei empfehlenswert, die entsprechenden
Dokumente nicht ausschließlich auf einer Website zu speichern, wobei man die hierzu ergangene
Rechtsprechung allerdings auch kritisch hinterfragen könne. Für Auftraggeber zieht der Autor das Fazit,
dass insbesondere das Informationsschreiben nach § 134 GWB zusätzlich auf anderem elektronischen
Wege versendet und nicht allein über eine Website bereit gestellt werden sollte.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover