Zugleich Anmerkung zu Appellationsgericht Basel-Stadt vom 24.8.2018 – ZB.2017.20 (AG.2018.557)
Titeldaten
- Schroeter, Ulrich G.
- IHR - Internationales Handelsrecht
-
Heft 4/2020
S. 133-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Beitrag den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24.08.2018 – ZB.2017.20 (AG.2018.557). Das Appellationsgericht hatte über eine Klage einer
schweizerischen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu entscheiden, die im Jahre 2003 durch Ausschreibung
einen Lieferanten für elektronische Stromzähler gesucht hatte. Mit ihrer Klage begehrte die Auftraggeberin
vom slowenischen Auftragnehmer und seinem schweizerischen Tochterunternehmen Rückzahlung des
gesamten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Stromzähler sowie
Schadensersatz. Der Autor bespricht drei von fünf vom Appellationsgericht entschiedene Fragen, nämlich
ob das UN-Kaufrecht (CISG) auf durch Ausschreibung angebahnte/abgeschlossene Kaufverträge sowie auf
Mehrparteienverträge Anwendung findet und, ob CISG-Verträgen wegen Irrtums über
Wareneigenschaften anfechtbar sind. Abschließend würdigt der Autor das methodische Vorgehen des
Appellationsgericht, welches sich im Hinblick auf die Auslegungsziele des Art. 7 Abs. 1 CISG der
herrschenden Meinung anschließt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Übereinkommen
anwendende Gericht die Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten zum CISG, wenn auch nicht
bindend, zu berücksichtigen haben.
vom 24.08.2018 – ZB.2017.20 (AG.2018.557). Das Appellationsgericht hatte über eine Klage einer
schweizerischen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu entscheiden, die im Jahre 2003 durch Ausschreibung
einen Lieferanten für elektronische Stromzähler gesucht hatte. Mit ihrer Klage begehrte die Auftraggeberin
vom slowenischen Auftragnehmer und seinem schweizerischen Tochterunternehmen Rückzahlung des
gesamten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Stromzähler sowie
Schadensersatz. Der Autor bespricht drei von fünf vom Appellationsgericht entschiedene Fragen, nämlich
ob das UN-Kaufrecht (CISG) auf durch Ausschreibung angebahnte/abgeschlossene Kaufverträge sowie auf
Mehrparteienverträge Anwendung findet und, ob CISG-Verträgen wegen Irrtums über
Wareneigenschaften anfechtbar sind. Abschließend würdigt der Autor das methodische Vorgehen des
Appellationsgericht, welches sich im Hinblick auf die Auslegungsziele des Art. 7 Abs. 1 CISG der
herrschenden Meinung anschließt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Übereinkommen
anwendende Gericht die Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten zum CISG, wenn auch nicht
bindend, zu berücksichtigen haben.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin