Rahmenvereinbarungen – zwischen Effizienz und formalen Zwängen

Titeldaten
  • Orf, Daniel Lucas; Gesing, Simon
  • Vergabe News
  • Heft 2/2020
    S.18-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV

EuGH Urt. v. 19.12.2018, Rs. C-216/17

Abstract
Die Autoren untersuchen in ihrem Aufsatz die Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2018 (Rs. C-216/17) zum Erfordernis der Festlegung von abrufbaren Höchstmengen beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen auf deren Flexibilität. Drei im Nachgang zum Urteil des EuGH ergangene Entscheidungen zeigen, dass die Nachprüfungsinstanzen in Deutschland (1. VK-Bund, Beschl. v. 19.07.2019, VK 1-39/19; 2. VK Bund, Beschl. v. 29.07.2019, VK 2-48/19; OLG Celle, Urt. v. 19.03.2019, 13 Verg 7/18) noch keine einheitliche Linie hinsichtlich der Notwendigkeit der Festlegung einer fixen Höchstmenge bei Rahmenvereinbarungen gefunden haben. Das Ziel des EuGH, der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Rahmenvereinbarungen entgegenzuwirken, wird nach Ansicht der Autoren durch die Deckelung der abrufbaren Gesamtmenge bei Rahmenvereinbarungen erreicht. Sollte der Auftragswert nur schwer festlegbar sein, so müsse mit Sicherheitszuschlägen oder Optionen, die wiederum im Sinne der Transparenz Höchstmengen aufweisen müssten, gearbeitet werden.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin