Titeldaten
- Bulla, Simon
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 1/2020
S.1-20
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Aufsatz
Abstract
Der Beitrag des Autors knüpft an den ersten Teil der Darstellung zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen in der VergabeR 2019, 8 ff. an. Behandelt werden ausgewählte Probleme bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sinnvoll sei es bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, eine stufenweise Beauftragung bereits in der Auftragsbekanntmachung klarzustellen. Anders als die Zuschlagskriterien, müssten die Eignungskriterien zwingend in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden. Nach Auffassung des Autors dürften, nach der Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit des Preisrechts in der HOAI, die Mindest- und Höchstpreise der HOAI bei neu auszuschreibenden Auftragsvergaben durch staatliche oder kommunale Auftraggeber nicht mehr angewandt werden. Zwar sei die Vorgabe der Honorarzone nach der HOAI künftig als Zielvorstellung des Auftraggebers noch möglich, ein Angebot könne jedoch nicht mehr wegen Unterschreitung der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze automatisch ausgeschlossen werden. Eine vollständige Abrufbarkeit von Vergabeunterlagen mit Auftragsbekanntmachung sei nicht stets zwingend notwendig. Je individueller ein Vertrag jedoch sei, desto eher sei seine Kenntnis auch Voraussetzung für die Entscheidung, ob es an einer Vergabe teilnehme oder nicht. Im Teilnahmewettbewerb sei es gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen wichtig, die Zahl der geeigneten Bieter, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, zu begrenzen. Als Eignungskriterien hätten sich der Umsatz der Büros im Bereich der ausgeschriebenen Planungsleistungen, die Anzahl der technischen Fachkräfte sowie insbesondere Referenzen bewährt. Bei der Angebotswertung könne, sofern kein Planungswettbewerb vorgeschaltet sei, eine Projektskizze bzw. Lösungsskizze ein sinnvolles Zuschlagskriterium sein. Vor dem Hintergrund der Schulnoten-Rechtsprechung sei es für den Auftraggeber sinnvoll, schon vor Auftragsbekanntmachung zu planen, wie er Zuschlags- und Unterkriterien bewerten will. Die Festlegung eines Erwartungshorizonts erleichtere im Nachgang eine transparente und objektive Wertung der Angebote. Für eine positive oder negative Wertung von Umständen, die der Auftraggeber nicht vorhergesehen hat, sollten Öffnungsklauseln vorgesehen werden.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)