Ausschluss ohne Nachforderung

Grenzen nationaler Regelungen beim Ausschluss von Angeboten
Titeldaten
  • Fritz, Aline
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2020
    S.151-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-309/18

Abstract
Die Autorin setzt sich mit der Entscheidung des EuGH vom 02.05.2019 (Rs. C-309/18) und den vergleichbaren Regelungen im deutschen Recht auseinander. Der Entscheidung lag zugrunde, dass nach dem italienischen Vergabegesetz ein Angebot auszuschließen ist, wenn es die gesetzlich vorgegebenen Angaben zu den Arbeitskosten nicht enthält. Der EuGH bestätigte grundsätzlich diese Ausschlusspflicht, machte jedoch im entschiedenen Einzelfall eine Ausnahme. Grund hierfür war, dass die Vergabeunterlagen keine Eintragungsmöglichkeit für die Arbeitskosten enthielten. Unter Anwendung der allgemeinen Vergabegrundsätze kam der EuGH daher zum Entfallen der Ausschlussverpflichtung. Die Autorin beleuchtet daraufhin die deutschen Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen. Sie beleuchtet in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Aufnahme ausschlussrelevanter Erklärungen in der Bekanntmachung. In diesem Zusammenhang widmet sie sich auch der Abgrenzung zwischen dem Nachfordern von Unterlagen und der Aufklärung. Sie verweist in ihrer Zusammenfassung darauf, dass sowohl der EuGH als auch die nationale Rechtsprechung zuletzt sehr bieterfreundlich bei Ausschlüssen entschieden haben, was formale Hürden reduziert. Auf der anderen Seite sind diese Entscheidungen nach ihrer Auffassung aber wenig dogmatisch und eher ergebnisorientiert, was auf allen Seiten zu Rechtsunsicherheit führt.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf