Wenn bei Planungsleistungen der Entzug der Fördermittel droht
Titeldaten
- Rhein, Kay-Uwe
- Vergabe Navigator
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Heft 2/2020
S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV, § 3 Abs. 9 VgV, § 48 VwvfG
OLG München vom 13.3.2017 – Verg 15/16, VK Westfalen vom 18.12.2019 - VK 1-34/19, EuGH vom 15.3.2012 – Rs. C-574/10, BVerwG vom 16.06.2015 – 10 C 15.14, VK Nordbayern vom 9.5.2018 - RMF-SG21-3194-3-10
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Vergabe von Planungsleistungen und dem Problem eines ggf. drohenden Entzugs von Fördermitteln auseinander. Diese Auseinandersetzung nimmt er anhand eines konkreten Beispielfalles, mithin der Erteilung eines öffentlichen Auftrags zur Planung der Sanierung und der Ausgestaltung eines denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes, vor. Anhand des Beispiels erläutert der Autor zunächst die Entwicklung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Auftragswertbestimmung bei Planungsleistungen. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gegen europarechtliche Vorgaben verstoße und folglich unangewendet zu bleiben habe. Unter Rückgriff auf die Rechtsansicht der EU-Kommission, der VK Westfalen und zahlreicher Stimmen aus der Literatur kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass bei der Bestimmung des Auftragswerts von Planungsleistungen grundsätzlich alle Planungsleistungen, die für das Werk erforderlich sind, zu addieren sind, soweit ein Rückgriff auf die 80/20 %-Regel des § 3 Abs. 9 VgV nicht in Betracht komme. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass die Nicht-Durchführung einer EU-weiten Vergabe stets als schwerer Vergabefehler zu werten und damit auch förderschädlich sei. Soweit Zuwendungen auf Grundlage von § 48 VwVfG zurückgefordert würden, sei jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Fall des intendierten Ermessens vorliege, was selbst dann gelte, wenn sich der Zuwendungsempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Ob eine rechtswidrig unterbliebene Vergabe aus förderrechtlichen Gründen nachgeholt werden muss, sei danach zu bestimmen, wann die jeweilige Vergabe erfolgt ist und ob die Vergabestelle vertretbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beabsichtigte Vorgehensweise rechtmäßig erfolgt ist.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München