Titeldaten
- Meyer-Hetling, Astrid ; Schneider, Julia
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 3/2020
S.142-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Autorinnen besprechen in ihrem Beitrag das mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) im Jahr 2017 eingeführte Rüge- und Präklusionsregime. Hintergrund der EnWG-Novelle 2017 sei
gewesen, Rechtssicherheit bei der Durchführung des Konzessionswettbewerbs zu schaffen, dessen
konkrete rechtliche Ausgestaltung bis dahin gesetzlich nicht geregelt war. Zentrale Änderung der
Novellierung sei die Einführung des sogenannten Rüge- und Präklusionsregimes in § 47 EnWG zur
Stärkung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Danach wird das Konzessionierungsverfahren in drei
Phasen eingeteilt. In jeder Phase ergeht eine fristauslösende Mitteilung, wobei die Bieter innerhalb der
Frist etwaige Rechtsverletzungen in der jeweiligen Phase gegenüber der Gemeinde rügen müssen.
Erstmalig ist nun auch ein Akteneinsichtsanspruch im EnWG kodifiziert. Allerdings sei auch nach der
Kodifizierung sowohl der Umfang als auch die Rechtsfolge einer unzureichenden bzw. nicht rechtzeitigen
Gewährung der Akteneinsicht durch die Gemeinde unklar und in der Rechtsprechung umstritten.
Insgesamt sei festzustellen, dass die Novellierung des EnWG einige in der Praxis strittige Punkte klären
konnte, jedoch aufgrund einer unterschiedlichen Handhabung durch Gerichte nach wie vor erhebliche
Rechtsunsicherheit für Gemeinden und Bewerber bestehe.
(EnWG) im Jahr 2017 eingeführte Rüge- und Präklusionsregime. Hintergrund der EnWG-Novelle 2017 sei
gewesen, Rechtssicherheit bei der Durchführung des Konzessionswettbewerbs zu schaffen, dessen
konkrete rechtliche Ausgestaltung bis dahin gesetzlich nicht geregelt war. Zentrale Änderung der
Novellierung sei die Einführung des sogenannten Rüge- und Präklusionsregimes in § 47 EnWG zur
Stärkung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Danach wird das Konzessionierungsverfahren in drei
Phasen eingeteilt. In jeder Phase ergeht eine fristauslösende Mitteilung, wobei die Bieter innerhalb der
Frist etwaige Rechtsverletzungen in der jeweiligen Phase gegenüber der Gemeinde rügen müssen.
Erstmalig ist nun auch ein Akteneinsichtsanspruch im EnWG kodifiziert. Allerdings sei auch nach der
Kodifizierung sowohl der Umfang als auch die Rechtsfolge einer unzureichenden bzw. nicht rechtzeitigen
Gewährung der Akteneinsicht durch die Gemeinde unklar und in der Rechtsprechung umstritten.
Insgesamt sei festzustellen, dass die Novellierung des EnWG einige in der Praxis strittige Punkte klären
konnte, jedoch aufgrund einer unterschiedlichen Handhabung durch Gerichte nach wie vor erhebliche
Rechtsunsicherheit für Gemeinden und Bewerber bestehe.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)