Zur Verfahrensgestaltung eines Konzessionierungsverfahrens nach §§ 46 ff. EnWG

Titeldaten
  • Könsgen, Elias
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 2/2020
    S.34-45
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Aufsatz

Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.8.2019 – 6 U 109/18 Kart
auseinander. Das OLG Karlsruhe hatte über eine Vielzahl von Rügen in einem Konzessionierungsverfahren
(Strom) zu entscheiden, welche schon vor der Aufforderung zur Abgabe verbindlicher Angebote erhoben
worden. Eine Rüge betraf den Inhalt einzelner Vertragsklauseln. Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass
nur solche Vertragsklauseln rügefähig seien, die selbst Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs sind
oder sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde auswirken können. Zudem
entschied das OLG, dass das Auswahlverfahren nicht zwingend als „offener Konzeptwettbewerb“
durchzuführen sei. Der Gemeinde stünde vielmehr bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens ein weiter
Ermessensspielraum zu, welcher nicht dadurch überschritten werde, dass auf das Einreichen von
Konzepten verzichtet wurde. Nach der Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen
Entscheidungsgründe fasst der Autor die relevanten Aussagen des Urteils für die Praxis zusammen und
bewertet das Urteil abschließend als insgesamt kommunalfreundlich. Er ist der Ansicht, dass das Urteil den
Gemeinden möglicherweise einen alternativen Weg aufzeige könne, wie Konzessionierungsverfahren nach
§ 46 ff. EnWG ausgestaltet werden könnten. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte in eine ähnliche Richtung entwickelt.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin