Titeldaten
- Hausmann, Friedrich Ludwig
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 4/2020
S.228-230
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Aufsatz
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Entscheidung des EuGH vom 04.04.2019 (Rs. C-699/17) auseinander. Der Entscheidung lag zugrunde, dass öffentliche Arbeitgeber in Österreich (u.a. die Wiener Staatsoper GmbH und Burgtheater GmbH) nach einem nationalen Auswahlverfahren mit einer betrieblichen Vorsorgekasse Verträge zur Einmalzahlung an ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abgeschlossen haben, deren Auftragsvolumen die EU-Schwellenwerte knapp nicht erreichten. Nach österreichischem Recht hat der Betriebsrat bei der Wahl der Vorsorgekasse ein gesetzliches Mitentscheidungsrecht. Der EuGH entschied, dass zwar die Vergaberichtlinien nicht anwendbar seien, aber die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz des AEUV zu berücksichtigen seien, da ein grenzüberschreitendes Interesse bestehe, unter anderem deshalb, weil die Leistung keine physische Präsenz von Arbeitnehmern oder Geräten erfordere, sondern auch vom Ausland aus erbracht werden könne. Dem stehe auch nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entgegen, da den Auftraggebern zumindest ein mittelbares Bestimmungsrecht bei der Wahl des Vertragspartners erhalten bleibe. Der Autor hält die Entscheidung für bedeutsam, da aufgrund der zunehmenden Digitalisierung ein grenzüberschreitendes Interesse auch bei kleineren Aufträgen angenommen werden könne. Er schließt sich der Einschätzung an, dass Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern nicht von der Einhaltung eines vergaberechtskonformen Verfahrens entbinden.
Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin