Titeldaten
- Glahs, Heike
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 4/2020
S.213-219
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
VOB/A, VOB/C, §§ 7 ff. VOB/A, § 134 GWB, §§ 305 ff BGB, § 155 BGB, § 138 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja, welche Auslegungsgrundsätze bei unklaren Regelungen in öffentlichen Bauaufträgen existieren. Nach einer Einführung in die Anforderungen der VOB/A an einen zu schließenden Vertrag geht sie der Frage nach, ob die Regelungen der §§ 7 ff. VOB/A unmittelbare vertragliche Wirkung entfalten oder auf das Vergabeverfahren beschränkt blieben, und kommt zu dem Ergebnis, dass §§ 7 ff. VOB/A keine unmittelbare vertragliche Wirkung entfaltet. Anschließend beschäftigt sich die Autorin mit der Frage der Auslegung von Vertragsbestimmungen mit eindeutiger Risikozuweisung und/oder einem Verstoß gegen die Anforderungen der VOB/A und stellt dabei fest, dass der Grundsatz der VOB/A-konformen Auslegung in solchen Fällen nicht zum Tragen käme, aber die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen gelten, welche ihrerseits zu einer Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führen könnten. Daran anknüpfend beschäftigt sich die Autorin dann mit der Kernfrage des Beitrags, der Auslegung von Klauseln mit nicht eindeutiger Risikozuweisung und/oder nicht eindeutigem Verstoß gegen die Anforderungen der VOB/A. Hierbei stellt sie zunächst dar, dass ein Grundsatz einer VOB/A-konformen Auslegung besteht. Weiter seien die Vertragsunterlagen im Zweifel auch so zu verstehen und auszulegen, wie es sich aus den §§ 7 ff. VOB/A der VOB/C und den Hinweisen zum Erstellen der Leistungsbeschreibung im Abschnitt 0 der DIN-Normen der VOB/C ergebe, wobei eine Vielzahl von Abweichungs- und Öffnungsklauseln bestehen, welche ggf. auch nur konkludent durch den Auftraggeber genutzt werden könnten. Anschließend setzt sich die Autorin mit der Frage auseinander, ob ein Grundsatz einer bieterfreundlichen Auslegung bestünde, kommt aber zum Ergebnis, dass hierfür eine gesetzliche Regelung fehle, sodass ein solcher Grundsatz nicht bestünde. Gleiches gelte grundsätzlich auch für die teilweise vertretene Ansicht einer bieterfeindlichen Auslegung. Abschließend setzt sich die Autorin noch mit Schadensersatzansprüchen aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auseinander und geht der Frage nach, ob dem Auftragnehmer wegen eines vergaberechtswidrigen Vorgehens Schadensersatzansprüche zustünden und diese auf die Nichtbeachtung der rechtswidrigen Klausel gerichtet sein könnten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwar Schadensersatzansprüche grundsätzlich bestehen könnten, diese aber nur auf das sogenannte negative Interesse gerichtet sein könnten.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München