Titeldaten
- Pilarski, Michael
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2/2020
S.149-155
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Aufsatz
Abstract
Stellt der Zuwendungsgeber im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung fest, dass Aufträge nicht vergabekonform vergeben wurden, muss er im Rahmen einer Ermessensentscheidung beurteilen, ob die Vergabeverstöße Kürzungen bzw. eine Rückforderung der Zuwendung rechtfertigen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang oftmals die Frage, ob sich hierfür Vergabeverstöße finanziell ausgewirkt haben müssen. Nach Auffassung der nationalen Rechtsprechung, seien für eine rechtmäßige Rückforderung von Fördermitteln grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen der vergaberechtlichen Verstöße erforderlich. Dem EuGH zufolge sei erforderlich, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Verstöße Auswirkungen auf den Haushalt des jeweiligen Fonds haben könnten. Zum Teil folge die Literatur der Meinung der Rechtsprechung; zunehmend werde aber auch gefordert, dass Rückforderungen nur dann zulässig sein sollen, wenn sie Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt haben. Das Zuwendungsrecht, anders als das Vergaberecht, bezwecke ausschließlich die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Zuwendungen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund folge dieser Auffassung. Insbesondere bei rein formalen Vergabeverstößen, bei denen ohne Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das Zuwendungsziel erreicht werde, könne ein Widerruf nicht erfolgen. Dem Autor zufolge bestehe eine Zweckidentität zwischen Zuwendungsrecht und Vergaberecht. Werde vergaberechtswidrig Wettbewerb nicht geschaffen, könne mangels wirtschaftlicher und marktgerechter Angebote ein, wenn auch nicht bezifferbarer, finanzieller Schaden zulasten des öffentlichen Haushalts nicht ausgeschlossen werden. Sollten nur solche Verstöße zu einer Rückforderung der Zuwendung führen, die sich bezifferbar nachteilig auf den Haushalt auswirken, so müsse hierfür ein eigenes „Zuwendungsvergaberecht“ geschaffen werden.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)