Die Akteneinsichtspflicht der Kommunen nach § 47 Abs. 3 EnWG und die Folgen der Nichteinhaltung im Zivilprozess

Titeldaten
  • Kermel, Cornelia
  • VW - Versorgungswirtschaft
  • Heft 1/2020
    S.11-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 EnWG, § 47 EnWG, § 48 EnWG, § 111 GWB a.F., § 19 Abs. 2 GWB

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 – U 1/19 Kart; OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2018 – U 4/17 Kart; LG Berlin, Urteil vom 07.11.2019 – 16 O 259/19 Kart; OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 – U 678/19 Kart; BGH, Beschluss vom 11.12.2018 –EnVR 1/18; LG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2019 – 11 O 17/19; LG Potsdam, Urteil vom 16.10.2019 – 52 O 89/19

Abstract
Nach einer kurzen Einführung skizziert die Autorin zunächst die Entstehungsgeschichte des § 47 EnWG. Sie erläutert das Rüge- und Präklusionsregime und das damit einhergehende Akteneinsichtsrecht der Bieter in § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG. Sodann wird der Fokus auf die Grenzen des Akteneinsichtsrechts in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter gelegt. Die Autorin zitiert den Wortlaut der Gesetzesbegründung und gibt Einblicke in den Gesetzgebungsprozess zu § 47 EnWG, um den Sinn und Zweck der Vorschriften näher zu erläutert. Sodann beklagt die Autorin, dass die Kommunen bei der Gewährung der Akteneinsicht in der Praxis weitreichende Schwärzungen vornähmen. Sie vertritt hierbei die Ansicht, dass dies gegen das Transparenzgebot verstieße. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass das gesamte Angebot eines Bieters ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Sodann widmet sich der Beitrag einzelner Urteile zu dem Thema. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungen erfolgt jedoch nicht. Zudem wird nicht dargestellt, dass sich die Kommunen häufig gezwungen sehen, Angebote anderer Bieter im Rahmen der Akteneinsicht zu schwärzen, da sie sich sonst ihrerseits Schadensersatzansprüchen anderer Bieter aussetzen könnten.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover