Titeldaten
- Braun, Christian
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2a/2020
S.251-262
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 134 GWB, § 42 VwGO, § 168 GWB, § 80 VwGO, § 105 GWB, § 107 GWB, § 98 GWB, § 54 VwVfG, § 17a GVG, Art. 5 RL 2014/23/EU
VGH München, Beschl. v. 15.11.2018 – 21 CE 18.854, VG Dresden, Beschl. v. 23.08.2019 – 4 L 416/19, OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2017 – I-27 U 25/17, OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.06.2019 – 13 ME 164/19, OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 – 13 Verg 4/19, BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – KZR 22/18, EuGH, Urt. v. 21.03.2019 – Rs. C-465/17 – Falck/Solingen
Abstract
Der Autor schildert eingangs kurz die Ausganssituation und weist auf die jüngere Rechtsprechung hin. Er widmet sich vertieft einzelnen, teils streitigen, Rechtsfragen. Zunächst wird die Frage besprochen, welche Rechtsnatur Mitteilungen zur Auftragserteilung (Pendant zu Mitteilungen nach § 134 GWB) haben. Der Autor schließt sich der Ansicht des VGH München an, wonach hierin ein Verwaltungsakt zu sehen ist. Als Zweites beleuchtet der Autor die Bereichsausnahmen vom Vergaberecht und legt hierbei einen Fokus auf Rettungsdienstkonzessionen. Sodann werden aktuelle Rechtswegfragen außerhalb des förmlichen Vergaberechts dargestellt. Die Abgrenzung der Rechtswege wird zunächst erörtert. Der Autor leitet seine Ausführungen zu Fragen der Rechtswegverweisung über (§ 17a Abs. 1 Satz 1 GVG). Es schließen sich aktuelle Ausführungen zu dem Thema der „Entgeltlichkeit eines Vertrags“ und dem „Betrauen mit einer Leistung“ im Zusammenhang mit § 105 Abs. 1 GWB an. Schließlich widmet sich der Beitrag dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Der Autor schließt mit dem Fazit, dass eine Bündelung der Judikatur „in einer Hand“ sinnvoll wäre, dies gleichwohl ohne gesetzgeberisches Einschreiten nicht absehbar ist.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover