Titeldaten
- Pustal, Alexander
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 3/2020
S.466-471
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Dieser Beitrag befasst sich mit der mit der Gesetzesnovelle 2016 neu eingeführten Norm des § 46 Abs. 2 VgV zu potentiellen Interessenkollisionen. Anlass sind zwei VK Bund-Entscheidungen aus 2018, die erstmals konkret zu dieser Vorschrift ergangen sind. Der Autor stellt in seinem Aufsatz zunächst die rechtliche Behandlung und Bewertung potentieller Interessenkollisionen bei Bewerbern oder Bietern vor der Vergaberechtsreform dar. Sodann erfolgt eine dezidierte Erörterung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des „neuen“ § 46 Abs. 2 VgV. In diesem Zusammenhang wird die Frage behandelt, ob es sich bei der Norm um einen fakultativen Ausschlussgrund oder nicht vielmehr um ein Eignungskriterium handelt. Einen weiteren Schwerpunkt des Beitrages bildet die Abgrenzung des § 46 Abs. 2 VgV zu der Vorschrift des § 6 VgV zu Interessenkollisionen auf Auftraggeberseite und der Vorschrift des § 7 VgV zur Projektantenproblematik. Dabei stellt der Autor fest, dass alle drei Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Während der Schutzzweck des § 6 VgV in erster Linie auf die Verhinderung von Korruption und Vetternwirtschat abziele, ziele der Schutzzweck des § 7 VgV darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen durch ein Informationsgefälle zwischen Bewerbern oder Bietern zu verhindern bzw. den Wettbewerb aufrechtzuerhalten. Beim § 46 Abs. 2 VgV ginge es hingegen darum, herauszufinden, ob aufgrund möglicher widerstreitender Interessen der Bieter ausreichende Gewähr dafür bieten könne, die ausgeschriebene Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Der Autor stellt abschließend fest, dass die Vorschrift des § 6 VgV, die Interessenkollisionen auf Auftraggeberseite verhindern soll, spiegelbildlich zum § 46 Abs. 2 VgV steht, der Interessenkollisionen beim Auftragnehmer vermeiden soll. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Rundumschlag zu den im Gesetz angelegten Vorschriften zu Interessenkonflikten und bietet instruktive dogmatische Ansätze zur rechtlichen Einordnung der Thematik.
Ahdia Waezi
, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
, Berlin