Versendung der Vorabinformation nach § 134 GWB über Vergabeplattform

Titeldaten
  • Stoye, Jörg; Schoepffer, Chadidscha
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.357-360
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Aufsatz

Abstract
In ihrem Beitrag besprechen die Autoren einen Kostenbeschluss der VK Südbayern vom 29.03.2019, der sich mit der rechtskonformen Versendung der Vorabinformation nach § 134 GWB bei Nutzung einer eVergabe-Plattform befasst. Nach Auffassung der VK ist die Einstellung der Vorabinformation nach § 134 GWB in einen internen Bieterbereich auf einer Vergabeplattform unzureichend. Der Informationspflicht nach § 134 GWB werde nicht dadurch genügt, dass die Information lediglich auf einer Vergabeplattform zugänglich bereitgestellt wird, sodass ein Bieter, der sich dort einloggt, diese zur Kenntnis nehmen könne. Hierdurch entstünde eine vom Normgeber nicht vorgesehene Hol-Obliegenheit des Bieters. Nach Auffassung der Autoren dagegen ergebe sich durch die Zugänglichmachung auf einer Vergabeplattform kein zwingender Unterschied zur Übermittlung mittels anderer elektronischer und klassischer Kommunikationsmittel. Die von der VK aufgeworfenen Fragen könnten nicht pauschal beantwortet werden. Das Bieter-Tool einer eVergabe-Plattform, das mit einem eigenen Account genutzt werden könne, stelle einen dem E-Mail-Postfach ähnlichen, individuellen Machtbereich des Bieters dar. Daher sei nicht ersichtlich, warum durch die Übermittlung der Information innerhalb der Vergabeplattform sich eine „Bring-“ in eine „Hol-Obliegenheit“ wandeln würde. Dies insbesondere, da die meisten eVergabe-Plattformen innerhalb kurzer Zeit eine Benachrichtigung per E-Mail über den Eingang neuer Information versendeten. Soweit die VK argumentiert, die Bekanntgabe einer Information im Internet entspreche nicht der vorgesehenen Textform gem. § 126b BGB, könne dies nach Ansicht der Verfasser für die praxisrelevanten Fälle dahinstehen; bei diesen sei nämlich die Bereitstellung auf einer eVergabe-Plattform mit der nach herrschender Meinung zulässigen Versendung der Vorabinformation als E-Mail vergleichbar.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)