Unterschriftsscan ist ungeeignet

Über die Anforderungen an die Unterzeichnung eines Angebotes
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2020
    S.32-34
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 53 VgV, § 38 UVgO

VK Südbayern, Beschluss vom 29.3.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19, OLG Naumburg, Beschluss vom 4.10.2019 (7 Verg 3/19), BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Textform, die durch die Einführung der e-Vergabe auftreten können. Zunächst erläutert der Autor den Begriff der Textform im Sinne des § 126b BGB und den vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt hierfür (§ 53 VgV, § 38 UVgO). Das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit wird näher thematisiert und im Lichte der Rechtsprechung der VK Südbayern betrachtet. Der Autor geht im Folgenden näher auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der erklärenden Person ein. Dies könnte bereits dadurch erfüllt sein, dass der Name der das Angebot hochladenden natürliche Person in der Vergabeplattform auftaucht. Allerdings sei hierbei Vorsicht geboten, da der Hochladende auch lediglich Erfüllungsgehilfe sein könne. Sodann widmet sich der Autor dem Erfordernis der Lesbarkeit des Namens des Erklärenden und weist auf rechtliche Gefahren im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und dem anschließenden Scannen von Angebotsdokumenten hin. Zudem weist der Autor auf die Wichtigkeit der Position der Unterzeichnung hin.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover