Was lässt sich außerhalb des strengen EU-Vergaberechts jetzt überhaupt noch (erfolgreich) rügen?
Titeldaten
- Bühs, Jacob
- EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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Heft 15/2020
S.658-662
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Aufsatz
Abstract
Vor dem Hintergrund der Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und der Grundsatzentscheidung des EuGH zu Rettungsdienstvergaben (vgl. Urteil vom 21.03.2019 – C-465/17) setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, aufgrund welcher materiell-rechtlichen Bestimmungen sich zukünftig Rettungsdienstvergaben außerhalb des strengen EU-Vergaberechts angreifen lassen. Da sich in Bezug auf Auswahlverfahren über Rettungsdienstleistungen bisher weder ein einheitliches Vergabeverwaltungsprozessrecht noch ein kohärentes Vergabeverwaltungsrecht herausgebildet hat, beleuchtet der Autor, nach welchen Maßgaben unterlegene Bieter Verstöße gegen (a) das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz sowie sonstiges Bundes- oder Landesrecht (z.B. § 58 Abs. 1 VwVfG), (b) gegen Grundrechte sowie (c) gegen das Unionsrecht (v.a. das Vergabeprimärrecht) geltend machen können. In seinem Fazit stellt der Autor fest, dass auf nationaler Ebene zukünftig vor allem die jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze maßgeblich sein werden. Nach Ansicht des Autors bleibt es daher spannend, wie die Verwaltungsgerichte die Regelungen zukünftig auslegen werden, sich gegebenenfalls Rechtsprechung zwischen den Bundesländern übertragen lässt sowie, ob die neuen Vorschriften in den Landesrettungsdienstgesetzen – v.a. bei einer geregelten Privilegierung gemeinnütziger Organisationen – verfassungsgemäß sind.
Dr. Rajiv Chandna
, Rechtsanwalt
, Frankfurt am Main