Die Reform der Ausschreibungen für Offshore-Windenergie

Eine verpasste Chance?
Titeldaten
  • Spieth, Friedrich; Lutz-Bachmann, Sebastian
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • 2020
    S.243-246
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 22 WindSeeG, § 23 WindSeeG, § 46 WindSeeG, § 32 EEG, Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. EU 2018, Nr. L 328/82.

BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, EuGH, Urt. v.28.3.2019 – Rs. C 405/16 P

Abstract
Die Autoren führen zu Beginn ihres Beitrages kurz in die am 03.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG-E) ein. Mit dieser Novelle sollen die Ausbauziele für Offshore-Windenergie von gegenwärtig 15 GW auf 20 GW im Jahr 2020 angehoben werden (Ausbauziel für 2040: 40 GW). Besonders hervorzuheben ist dabei, dass erstmals bei Ausschreibungen für Offshore-Windenergie für erneuerbare Energien negative Gebote zugelassen werden sollen. Die Autoren geben zunächst einen Überblick über die zentralen geplanten Änderungen des WindSeeG. Sie skizzieren das nach derzeitiger Rechtslage bestehende Problem, dass nur noch 0-Cent-Gebote abgegeben werden dürfen und damit faktisch keine wettbewerblichen Ausschreibungen für Offshore-Windenergie mehr möglich sind. Die in dem Reformentwurf enthaltene Einführung einer sog. zweiten Gebotskomponente wird erläutert. Verfassungsrechtliche Zweifel werden ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Anschließend werden die sog. „Contracts for Differences“ als ein alternativer Vorschlag für eine Reform der Ausschreibungen für Offshore-Windenergie dargestellt.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover