Die Unzulässigkeit der Angebotsabgabe via (einfacher) E-Mail – antiquiert verfahrensineffizient oder doch Conclusio vergaberechtlicher Grundwerte?

Titeldaten
  • Weyland, Alexander
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2020
    S.14-18
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Aufsatz

Abstract
Nach einem thematisch ähnlichen Beitrag in der vorgehenden Ausgabe wendet sich der Verfasser erneut gegen den Einsatz der einfachen E-Mail in der Beschaffung. Er stellt fest, dass die einfache E-Mail nicht den Anforderungen an elektronische Kommunikationsmittel im Sinne der UVgO und VgV genüge. Von dieser Erkenntnis ausgehend folgert er, dass für die Verfahrenskonstellation in denen nach § 38 Abs. 4 UVgO keine elektronischen Mittel im Sinne der UVgO/VgV verwendet werden müssen, dennoch der Einsatz der einfachen E-Mail nicht zulässig sei. Sodann verweist er auf die Möglichkeit, in diesen Konstellationen das Fax als Mittel der Angebotsabgabe zu verwenden. Das Fax erfülle die Sicherheitsanforderungen zwar ebenfalls nicht, sei aber kein elektronisches Mittel. Die Verwendung der E-Mail laufe trotz ihrer Legitimation in verschiedenen Erlassen und Rundschreiben den vergaberechtlichen Grundprinzipien zuwider.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin