Titeldaten
- Roßner, Sebastian; Sokolov, Ewgenij; Gierling, Bastian
- NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
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Heft 19/2020
S.1382-1388
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 9 VgV, § 11 EU VOB/A
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob kommunalrechtliche Formanforderungen an den wirksamen Vertragsschluss einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur vollständig elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren andererseits konkret in Bezug auf die Handlung der Zuschlagserteilung zueinander im Widerspruch stehen und wie dieser Widerspruch ggf. aufgelöst werden kann. In einem ersten Teil stellen die Verfasser eingehend die maßgeblichen kommunalrechtlichen Regelungen dar. Diese verlangen im Grundsatz den Vertragsschluss in Schriftform durch Zeichnung des Bürgermeisters (bzw. des jeweiligen ersten Hauptverwaltungsbeamten). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Unterschriftsbefugnis delegierbar. Anschließend wird eine rechtliche Einordnung dieses Schriftformerfordernisses vorgenommen, und die Folgen seiner Nichtbeachtung werden untersucht. Sodann gehen die Autoren der Frage nach, ob die in § 9 VgV und § 11 EU VOB/A umgesetzte unionsrechtliche Verpflichtung zur vollständig elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auch noch die Zuschlagserteilung als Abschlusshandlung umfasst, mit der das Vergabeverfahren und der Vertrag zum wirksamen Abschluss gebracht werden. Dies wird letztlich mangels expliziter Regelung in den EU-Vergaberichtlinien und den deutschen Umsetzungsakten anscheinend offengelassen, wenngleich die Meinung vertreten wird, dass jedenfalls Sinn und Zweck der Regelungen einer Auslegung nicht entgegenstünden, wonach der Zuschlag nicht elektronisch ergehen muss.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg