Titeldaten
- Ahlers, Moritz
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 10/2020
S.628-632
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Aufsatz
Abstract
In seinem Beitrag spricht sich der Autor für die Zulässigkeit von Videoverhandlungen in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach geltender Rechtslage aus. Zum einen ergebe sich ihre Zulässigkeit aus der Gerichtsähnlichkeit von Nachprüfungsverfahren, die die analoge Anwendbarkeit von Vorschriften über Videoverhandlungen in anderen Prozessordnungen, etwa der ZPO, ermögliche. Für eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Nachprüfungsverfahren spreche das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im GWB. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Verhandlungen vor Kartell- und Vergabesenaten in Zivilsachen die Videoverhandlung Anwendung finden könne, nicht aber in Beschwerdeverfahren nach dem GWB. Auch sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben, da nicht erkennbar sei, weshalb im gerichtsähnlichen Nachprüfungsverfahren etwas anders gelten sollte, als in der überwiegenden Mehrzahl der Prozessordnungen. Darüber hinaus lasse sich die Zulässigkeit von Videoverhandlungen im Nachprüfungsverfahren mit dem verwaltungsrechtlichen Charakter dieses Verfahrens begründen. Für die Vergabekammern als Verwaltungsbehörden gelten die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens, soweit abschließende Regelungen des GWB diesen Rückgriff nicht sperren. Die Regelungen des GWB stünden der Zulässigkeit von Videoverhandlungen nicht entgegen. Vielmehr spreche der Umstand, dass die Vergabekammer im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, erst recht für die Zulässigkeit von Videoverhandlungen. Hierfür könne auch angeführt werden, dass aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Nachprüfungsverfahrens der Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Durchführung einer Videoverhandlung nicht berührt werde. Der Autor schließt den Beitrag mit dem Hinweis, dass in Anbetracht der Zulässigkeit der Videoverhandlung nunmehr ihre Zweckmäßigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten zu erörtern seien.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)