Im Unterschwellenbereich bleiben die Bieterrechte eingeschränkt
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 5/2020
S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03, VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 –20 A/20
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, welche Rechte den Bietern unter der Schwelle verbleiben, um gegen eine Auftragsvergabe vorzugehen. Anhand der Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03) und des VerfGH Berlin (Beschluss vom 26.02.2020 –20 A/20) zeigt er auf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung der Sekundärrechtsschutz grundsätzlich ausreiche, um einen Bieter vor einem Schaden durch eine falsche Vergabeentscheidung zu schützen. Er arbeitet heraus, dass der Oberschwellenprimärrechtschutz durch die Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG vordringlich das Ziel verfolge, indirekt die Durchsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Anders verhalte es sich mit unterschwelligen Konzessionsvergaben. Wenn eine Konzession in den Formen des Öffentlichen Rechts vergeben werde, sei für diesbezügliche Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines der Grundprobleme gegen eine Vergabeentscheidung im nationalen Vergabeverfahren vorzugehen sei, dass der Bieter den Inhalt der Vergabeakte nicht kenne und deswegen sein Rechtsmittel schlecht begründen könne. Abhilfe könne die Argumentation des LG Oldenburg (Beschluss vom 02.10.2019 – 5 O 1810/19) schaffen, danach sei die Einsichtnahme des Bieters in die Dokumentation des Vergabeverfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich. Sodann befasst sich der Verfasser mit der Rechtsprechung zu einer etwaigen Wartepflicht vor Zuschlagserteilung im Unterschwellenbereich. Abschließend geht er auf den eingeschränkten Unterschwellenprimärrechtsschutz in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin