Zu Unrecht gesperrt

Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vergabesperren – Der typische Fall.
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2020
    S.25-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19

Abstract
Der Autor stellt in seinem Aufsatz eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19) vor, der einem Bieter Rechtsschutz gegen eine rechtswidrig verhängte Vergabesperre auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt. Er leitet den Rechtsschutz des Bieters aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb her, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand handele, der den gesetzlichen Schutz lediglich ergänzt und eine Schutzlücke schließt. Bei einer Vergabesperre gereichen einem gesperrten Unternehmen nach Ansicht des BGH zum einen der unmittelbare Verlust von Auftragsmöglichkeiten zum Nachteil und zum anderen trete ein Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Sperre ein, der sich auch auf Aufträge von dritter Seite auswirken würde. Neben dem BGH-Urteil stellt der Autor die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen vor und untersucht die Möglichkeiten des vorbeugenden Rechtschutzes gegen Vergabesperren. Zudem erfolgt ein Ausblick auf die künftigen Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin