Die Realisierung von Infrastrukturvorhaben im Blickwinkel des Planungs- und Vergaberechts

Titeldaten
  • Pfannkuch, Benjamin ; Schönfeldt, Mirko
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 21/2020
    S.1557-1562
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Aufsatz

Abstract
In ihrem Beitrag untersuchen die Autoren die Möglichkeiten der Modifizierung des Planungs- und Vergaberechts zur Beschleunigung der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten. Der mit der Zulässigkeit des Verzichts auf einen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG erstrebte Ausgleich zwischen Akzeptanz und notwendigerweise zügiger Durchführung des Verfahrens im Planfeststellungsverfahren wäre eher durch eine Verkürzung der Frist zum Abschluss der Erörterung nach § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG zu erreichen. Durch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung bzw. Federführung des Parlaments kann der politische Verantwortungsträger in besonders umstrittenen Angelegenheiten als Akteur der Öffentlichkeitsbeteiligung wahrgenommen werden. Die europarechtlich erforderliche Ermöglichung der Wahrnehmung von Rechten durch Umweltschutzverbände in Planfeststellungsverfahren sollte eingeschränkt werden, soweit sie missbräuchlich erfolgt. Ein zu berücksichtigender Aspekt könnte hier die hervorgerufene Verzögerung in zeitlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht sein. Im Vergaberecht sollte zu den klassischen Zielsetzungen der übergeordnete Zweck der Gewährleistung einer wirksamen Infrastruktur treten. In diesem Zusammenhang wäre der Schutzzweck der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote auch dahingehend zu verstehen, dass Infrastrukturprojekte nach Zuschlagserteilung vor Nachtragsforderungen bewahrt bleiben. Hinsichtlich der Vergabereife, die erst mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens vorliegt, kann einer übermäßigen Verzögerung durch frühzeitige Einbindung interessierter Unternehmen in den Planungsvorgang vorgebeugt werden. Darüber hinaus könnte die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Wettbewerblichen Dialogs generell auf Infrastrukturprojekte, unabhängig vom Umfang, erfolgen. Gerade der Wettbewerbliche Dialog scheint die für den Auftraggeber im Planungsprozess notwendige Flexibilität zu gewährleisten.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)