Eine systematische Darstellung für die Praxis
Titeldaten
- Zinger, Christoph
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 12/2020
S.695-701
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag behandelt die Kostenaspekte des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Oberschwellenbereich sowohl im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, um zu verdeutlichen, dass die Kosten im Rahmen des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Unterliegensfall beträchtlich sein können. Er liefert einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Kostenrechts unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung. Der Verfasser schildert, dass sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beim OLG nach § 50 Abs. 2 GKG sowie für das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer analog nach dem Streitwert richten, wobei sich dieser wiederum nach der Bruttoauftragssumme orientiert und fünf Prozent von diesem beträgt. Die Bruttoauftragssumme resultiert aus der Bruttovergütung des Auftragnehmers bzw. dessen in dem dafür maßgeblichen Angebot kalkulierten Erlöserwartungen, sodass auf das eingereichte Angebot abzustellen ist. Trotz der klar klingenden Regelung sieht der Verfasser Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Regelung. Schwierigkeiten bereite die Ermittlung des Streitwertes insbesondere dann, wenn kein Angebot eingegangen sei, die Leistung in Lose aufgeteilt sei, bei Aufträgen mit längeren Vertragslaufzeiten, bei durchlaufenden Posten sowie bei Beschwerden, die sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern gegen die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung richteten. In der Folge geht der Verfasser auf die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer selbst und die entsprechende Kostenverteilung ein. Sodann befasst sich der Beitrag mit den zusätzlich entstehenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltsgebühren der Beteiligten und der Kostenfestsetzung. Abschließend behandelt der Beitrag die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG, sowohl bezogen auf die Gerichts- als auch Anwaltskosten. Der Verfasser zieht das Fazit, dass eine Auseinandersetzung mit den Kostenrisiken eines Nachprüfungsverfahrens vor seiner Einleitung sowohl auf der Auftraggeber- als auch auf der Antragstellerseite erfolgen sollte. Insbesondere sei zu empfehlen, eine Abwägung vorzunehmen, ob eine Abhilfeentscheidung durch den Auftraggeber nach einer Rüge gegenüber erheblichen Verfahrensverzögerungen und Kostenrisiken des Nachprüfungsverfahrens nicht unter Umständen das kleinere Übel darstelle.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)