Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 280 I Satz 2 BGB in Bezug auf kartellvergaberechtliche Schadensersatzansprüche

Titeldaten
  • Römling, Dominik
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.34-39
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 181 GWB

Abstract
In seinem Aufsatz untersucht der Autor die Frage, ob der Haftungsanspruch aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) von einem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers abhängig gemacht werden darf. Für § 181 Satz 1 GWB ist inzwischen anerkannt, dass Unternehmen, die eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags hatten, im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftraggebers gegen bieterschützende Vergabevorschriften einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebotes oder der Verfahrensteilnahme haben. Weiterführende Schadensersatzansprüche wegen Vergaberechtsverstößen, die sich insbesondere auf das positive Interesse und den entgangenen Gewinn beziehen, können sich gemäß § 181 Satz 2 GWB aus dem allgemeinen Zivilrecht, hier insbesondere aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ergeben. Grundsätzlich setzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus Art. 2 Abs 1 c) der Rechtsmittelrichtlinie und dem unionsrechtlichen Grundsatz der effektiven und vollständigen Umsetzung ergeben, kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen von § 181 Satz 2 GWB verschuldensunabhängig haften.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin