Titeldaten
- Dreher, Meinrad; Engel, Lasse
- WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
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Heft 9/2020
S.363-370
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Aufsatz
Abstract
Die Autoren setzen sich in Teil 1 dieses Doppelbeitrags mit dem sich aus § 125 GWB ergebenden Zusammenspiel von zur vergaberechtlichen Selbsteinigung geforderten Aufklärung und kartellrechtlicher Schadenersatzklage auseinander. Da § 125 GWB anders als die Richtlinienregelung eine umfassende Klärung der „Tatsachen und Umstände des Fehlverhaltens nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch gegenüber dem Auftraggeber fordere, bestehe das Risiko für den Bieter als Kartellanten, dass er sich im Rahmen einer Ausklärung zur Selbstreinigung selbst inkriminiere. Der vorliegende erste Teil des Beitrags erläutert zunächst die dogmatischen Grundlagen der Selbstreinigung, sowohl gegenüber dem Auftraggeber, also auch in Erläuterung der zukünftigen Handhabung des Wettbewerbsregistergesetzes gegenüber dem Bundeskartellamt. Hier wird hervorgehoben, dass in Bezug auf Kartellsachen das Vorliegen eines Bußgeldbescheides für eine Eintragung ausreiche, wohingegen die weiteren erfassten Sachverhalte eine Eintragung nur bei Bestands- oder Rechtskraft vorsähen. Die Autoren zeigen schließlich auf, dass die nach der bisherigen deutschen Entscheidungspraxis zur erfolgreichen Selbstreinigung geforderte Vorlage des Bußgeldbescheides an den öffentlichen Auftraggeber den Bieter verpflichtet – entgegen der im Zivilprozess vorgesehenen Beweislastverteilung- den Auftraggeber mit dem zur Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches notwendigen Beweismaterials zur versehen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin