Titeldaten
- Fuchs, Heiko ; Berger, Andreas ; Seifert, Werner
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 1/2021
S.3-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
HOAI
Abstract
Die Verfasser geben einen Überblick über die für Vertragsschlüsse ab dem 01.01.2021 geltende HOAI 2013 - Fassung 2021. Für Altverträge bleibt es bei der bisherigen Fassung der HOAI 2013 (§ 57 Abs. 2 HOAI). Gleiches gelte für Vertragsänderungen von Altverträgen und beim Stufenvertrag („nach dem 31.12.2020 abgerufene Stufe - ältere HOAI-Fassung"). Durch den Wegfall des verbindlichen Preisrechts können Zu- und Abschläge vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung müsse nicht mehr mit Auftragserteilung geschlossen werden, sondern könne auch nachträglich vereinbart werden. Sie müsse nicht mehr auf derselben Urkunde wie der Planungsauftrag geschlossen werden, der daher durch Zuschlag geschlossen werden könne. Die Verfasser erörtern die Wirkung der HOAI als gesetzliches Leitbild für die AGB-Inhaltskontrolle von Preisabreden, die von Einzelbestimmungen oder dem Honorarniveau der HOAI abweichen.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München