Titeldaten
- Randhahn, Heiko
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 1/2021
S.14-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 150 Abs. 2 BGB
DGH, Ort. v. 03.07.2020 - VII ZR 144/19
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Entscheidung des BGH vom 03.07.2020 auseinander. Der BGH hatte entschieden, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt, wenn in einem Zuschlagsschreiben nach einer Verzögerung des Vergabeverfahrens neue Ausführungsfristen durch den Auftraggeber benannt werden und der Empfänger diese neuen Fristen nicht bestätigt, also das modifizierte Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht annimmt. Zunächst beschreibt der Autor den Inhalt der Entscheidung und setzt sich anschließend mit der Frage auseinander, ob eine rein zivilrechtliche Betrachtung bei der vorliegenden Konstellation den Besonderheiten einer Verzögerung in einem Vergabeverfahren gerecht wird. Nach Ansicht des Autors setzt sich der BGH mit der vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Auslegungsgrundsätzen bei Fällen der Vergabeverzögerung in Widerspruch. Nach dieser sei in Zweifelsfällen davon auszugehen gewesen, dass der Auftraggeber bei Vergabeverzögerungen einen vergaberechtskonformen Zuschlag und damit einen Vertrag ohne inhaltliche Abänderungen schließen wolle. Der Autor setzt sich sodann mit den Rechtsfolgen dieser neuen Entscheidung auseinander. Hierbei konstatiert er, dass es nun für den Auftraggeber ein Leichtes sei, einen Vertragsschluss auf die unveränderten Ausführungsfristen herbeizuführen und hierdurch eine Anpassung der Vergütung zu verhindern. Denn nimmt der Bieter das abgeänderte Angebot an, kommt der Vertrag mit den neuen Ausführungsfristen zu der bereits angebotenen und damit umgeänderten Vergütung zustande. Um nicht um die Anpassung der Vergütung gebracht zu werden, sei dem Zuschlagsbieter in solchen Fällen zu empfehlen, die Abänderung als vergaberechtswidrig zu rügen und ggf. ein Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel eines Zuschlags auf die unveränderten Bedingungen einzuleiten.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München