Der Rat bestimmt das „Ob“, die Verwaltung das „Wie“
Titeldaten
- Krämer, Martin
-
2021
S.13-15
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Aufsatz
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag anhand der GO NW, ob und wann in einer Gemeinderatssitzung, welche die Zuschlagserteilung in einem öffentlichen Auftrag zum Gegenstand hat, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass man bei Würdigung der vergaberechtlichen Regelungen dazu neigen müsse, eine Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich der Auftragsvergabe in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. Es müsse jedoch im jeweiligen Einzelfall betrachtet werden, ob das „Wohl der Allgemeinheit“ oder „berechtigte Ansprüche Dritter“ einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen. Nur im letzten Fall müsse die Beratung und Beschlussfassung zwingend in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Vertrauliche Informationen seien die Namen der Bieter und Bewerber, die Submissionsergebnisse, Eignungsfragen sowie kalkulationsrelevante Punkte. Einige Bundesländer haben Regelungen für die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der Stadt- bzw. Gemeinderäte in Vergabeangelegenheiten erlassen. Sofern dies nicht der Fall sei, könne der oben vorgenommenen Einzelfallabgrenzung entgangen werden, indem es der alleinigen Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/Bürgermeisters überlassen werde, im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung zu entscheiden. Davon unberührt bleibe das umfassende Unterrichtungsrecht des Rates und seiner Gremien. Daher könne bei Vergabeangelegenheiten gelten, der Rat bestimmt das „Ob“, die Verwaltung das „Wie“.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin