Übrig bleibt der Fahnenmast

Der schmale Grat zwischen Bestellbau und Mietvertrag
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2021
    S.29-31
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser arbeitet anhand eines Beschlusses der VK Bund vom 17.12.2019 – VK 2-88/19 Kriterien zur Abgrenzung eines Mietvertrages von einem verdeckten Bauauftrag nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB heraus. Er zeigt auf, dass im vorliegenden Fall die Nutzungsdauer von zehn bis maximal dreizehn Jahren sowie der ausdrückliche Hinweis des Auftraggebers, für den Anschlusszeitraum keine Nutzungsprognose erstellen zu können, gegen einen Bestellbau sprach. In einem anderen Fall hatte jedoch die VK Sachsen, Beschluss vom 19.06.2015 – 1/SVK/009-15 eine Nutzungsdauer von acht Jahren bereits für die Einordnung als Bauauftrag auseichen lassen. Im Vorliegenden Fall hatte jedoch der Bauträger das Vorhaben während der Verhandlung mit dem öffentlichen Auftraggeber noch weiter öffentlich beworben. Zudem umfasst das Gesamtvorhaben noch weitere Gebäude als das im Fall streitige Mietobjekt, was insgesamt gegen die Einordnung als Bauauftrag sprach. Auch war anders als indem dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.08.2013 – VII-Verg 14/13 zugrundeliegenden Fall das Gebäude bereits in der Planung, bevor es zu Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber kam. Hinsichtlich der speziellen nicht mehr marktüblichen Umbauarbeiten im oben genannten Fall (u.a. schusssichere Wände) welche die Errichtungskosten um 0,6% steigert, sah die VK Bund ebenfalls keinen Grund zur Einordnung als Bauauftrag. Lediglich die Errichtung des Fahnenmastes käme für eine separate Beauftragung in Betracht, da dieser nicht mehr im technischen Zusammenhang mit dem restlichen Gebäude stehe.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin