Titeldaten
- Rosenkötter, Annette
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 2/2021
S.96-99
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 165 Abs. 1 GWB
OLG Köln, Urteil vom 29. 01.2020, 11 U 14/19
Abstract
In ihrem Beitrag bespricht die Autorin zwei gerichtliche Entscheidungen zu den Grenzen des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB und zur Übertragbarkeit dieses Anspruchs auf den Unterschwellenbereich. Anhand einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 30.03.2013, 1 Verg 1/20) wird eine sachgerechte Auflösung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnisschutz (§ 165 Abs. 2 GWB) und Akteneinsichtsrecht aufgezeigt. Vor Herausgabe von Unterlagen eines Mitbieters im Rahmen der Akteneinsicht, soll diesem die Möglichkeit der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben werden. Zum Auskunftsanspruch im Unterschwellenbereich wird auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29. 01.2020, 11 U 14/19) eingegangen. Für den Bereich der VOB/A würden sich demnach die Informationsansprüche der Bieter aus den §§ 14 und 19 VOB/A ergeben. Ein weiterer möglicher Informationsanspruch aus § 242 BGB, über die in der VOB/A geregelten Ansprüche hinaus, habe im vorliegenden Fall nach der Auffassung des OLG nicht bestanden; dieser komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines nachgelagerten Schadensersatzanspruchs möglich erscheinen. Der Autorin zufolge sei diese Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB durch spezielle vergaberechtliche Regelungen auch auf die UVgO und die VOL/A zu übertragen.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)