Bestätigung der Bereichsausnahme Rettungsdienst

Weiterer Baustein in der Entscheidungspraxis durch das OLG Hamburg
Titeldaten
  • Kieselmann, René ; Pajunk, Mathias
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.174-177
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren besprechen eine Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 16.4.2020 – 1 Verg 2/20) zur Bereichsausnahme der Gefahrenabwehr. In seiner Entscheidung ging das OLG Hamburg von dem Vorliegen einer Bereichsausnahme aus und hielt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 17 a II 1 GVG für unzulässig. Die Autoren bewerten die Entscheidung des Vergabesenates als einen weiteren Baustein der Entscheidungspraxis in der Diskussion um die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der EuGH - Entscheidung Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen (Urt. v. 21.3.2019 – C-465/17). Einleitend beschäftigen sich die Autoren in dem Aufsatz mit der Genese der Bereichsausnahme der Gefahrenabwehr und gehen sodann auf die relevanten Regelungen im Hamburgischen Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) und auf den Aspekt der Gemeinnützigkeit ein. Es spreche Einiges dafür, dass rein formale Gemeinnützigkeit für die Bereichsausnahme nicht ausreiche, sondern dass das weitere inhaltliche Kriterium „Mehrwert für den Bevölkerungsschutz“ hinzutreten müsse. Der hamburgische Landesgesetzgeber habe über § 14 I Nr. 2 HmbRDG, wie auch andere Landesgesetzgeber, über den formalen Status „gemeinnützig“ eine weitere Forderung aufgestellt, die verlange, dass die entsprechende Organisation auch im Katastrophenschutz tätig ist. Zwar sei, wie das OLG entschieden habe, die Antragstellerin/Klägerin zwar seit einigen Jahren gemeinnützig, habe aber erst nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung diese Zustimmung überhaupt beantragt, sodass sie zurecht nicht unter die Bereichsausnahme falle. Im Zusammenhang mit der Urteilsbesprechung beschäftigen sich die Autoren insbesondere mit der Frage der Anwendung des Primärrechts im Rahmen der Bereichsausnahme und der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften und der Bereichsausnahme auf Bundesebene. Abschließend halten sie fest, dass die Regelungen damit im Grundsatz in Deutschland angekommen und bestätigt seien. Die künftige Entscheidungspraxis werde jedoch noch herausarbeiten müssen, welche materiellen Voraussetzungen bestehen, um eine privilegierte Hilfsorganisation iSd § 107 I Nr. 4 GWB sein zu können. Ebenfalls werde vermutlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und der landesrechtlich ergänzenden Normen noch geprüft werden müssen. Nicht ausgeschlossen sei zudem die Möglichkeit, dass dieses oder kommende Verfahren nochmals dem EuGH vorgelegt werden, um zu klären, ob unter der Bereichsausnahme Primärrecht anwendbar ist und was dies konkret bedeutet.
Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin