HOAI 2021 und laufende Architektenverträge

Titeldaten
  • Ritter, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.161-165
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 57 HOAI

Abstract
Der Beitrag setzt sich mit der Regelung in § 57 HOAI 2021 auseinander, wonach die HOAI 2021 erst auf die ab dem 01.01.2021 begründeten Vertragsverhältnisse anzuwenden ist. Für laufende Architektenverträge fehlt eine Regelung. Für den Verfasser sprechen insbesondere Art. 345 AEUV und Art. 17 I 2 GRCh dafür, dass es bei ihnen unbeschadet des Urteils des EuGH vom 4.7.2019 bei den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen der HOAI 2013 bleibt.

Als Altverträge im Sinne des § 57 HOAI 2021 seien auch Stufenverträge zu behandeln, ebenso zum Stichtag schwebend unwirksame Verträge (z. B. bei einer ausstehenden Genehmigung durch den Gemeinderat) und vor dem Stichtag geschlossene, aber nachträglich geänderte und erweiterte Verträge, wobei bei letzteren eine vertragliche Klarstellung der Vertragsparteien sinnvoll wäre, dass es bei dem zur Zeit der Begründung des Vertragsverhältnisses geltenden Pflichtenprogramm sein Bewenden habe.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München