Die RPW und die Vorgaben der VgV
Titeldaten
- Beckmann-Oehmen, Katrin
- Vergabe Navigator
-
Heft 2/2021
S.13-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 78 VgV, § 79 VgV, § 661 BGB, § 17 Abs. 12 Satz 2 VgV, § 3 ff. RPW 2013, Art. 78 – 82 der Richtlinie 2014/24/EU
BGH, Urteil v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17 –, BGHZ 223, 1-12, OLG Koblenz, Urteil v. 6.7.2012 – 8 U 45/11 –, juris –, VK Berlin, Beschluss v. 12.11.2019 – VK-B-29/19, OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.6.2020 – 11 Verg 2/20, OLG Frankfurt, Beschluss v. 11. April 2017, 11 Verg 4/17, VK Südbayern, Beschluss vom 25.6,2019 – Z3-3-3194-1-09-03/19, OLG Hamburg, Beschluss v. 20.3.2019 – 1 Verg 1/19, NZBau 2020, 545
Abstract
Die Autorin führt mit einer Problembeschreibung in ihren Beitrag ein: Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) 2013 wurde bisher nicht an den aktuellen Stand des Vergaberechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung angepasst. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fallstricke bei Planungswettbewerben nach § 78 VgV sind Gegenstand des Beitrags. Zunächst stellt die Autorin die Problemlage, in der sich die Bauverwaltung häufig befindet sowie den rechtlichen Rahmen dar. Die Autorin erklärt, dass die RPW 2013 keine Rechtsnormen darstellen, sondern als Gemeinschaftsprojekt verschiedener Stellen ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit entwickelt wurden. Es wird dargestellt, in welchen Fällen bei Planungswettbewerben das Vergaberecht zu berücksichtigen ist. Im Folgenden werden die RPW 2013 genauer vorgestellt. Die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern am Wettbewerb nach § 2 Abs. 4 RPW 2013 wird thematisiert. Die einzelnen Verfahrensphasen werden dargestellt, wobei ein Fokus auf die Verhandlungen gelegt wird. Der aktuelle Wegfall der Verbindlichkeit der HOAI 2021 wird im Zusammenhang mit den Entgelten für Beiträge im Wettbewerb besprochen. Der Beitrag schließt mit dem Hinweis, dass im Planungswettbewerb zwingend eine Kostenschätzung gefordert werden sollte, die angekündigt im
Verhandlungsverfahren zur Kostenberechnung nach DIN 276 (2018-12) zu qualifizieren ist und Grundlage einer zulässigen Baukostenvereinbarung wird.
Verhandlungsverfahren zur Kostenberechnung nach DIN 276 (2018-12) zu qualifizieren ist und Grundlage einer zulässigen Baukostenvereinbarung wird.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover